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Verspätete Pauschalversteuerung in der Sozialversicherung
Wenn bestimmte Lohnarten pauschal versteuert werden, geht die Praxis allgemein davon aus, dass das auch zur Beitragsfreiheit führt. Leider steckt der Teufel – wie immer – im Detail. Ein aktuelles BSG-Urteil beschäftigt sich sehr detailliert mit dieser Frage. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, worauf es bei der Pauschalbesteuerung in der Sozialversicherung ankommt und unter welchen Bedingungen eine Lohnsteuerpauschalierung tatsächlich zur gewünschten Beitragsfreiheit führt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV sind Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, sofern diese – wie § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV in der seit dem geltenden Fassung (n. F.) ausdrücklich bestimmt – vom Arbeitgeber oder von einem Dritten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Es kommt also auf die tatsächliche lohnsteuerfreie bzw. pauschalbesteuernde Behandlung an. Zu den Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG zählt u. a. Arbeitslohn, den der Arbeitgeber aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, soweit er den Freibetrag von 110 € übersteigt. Nun hat das BSG dazu entschieden (vgl. ).