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Ihr Themen-Special „Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Höhe der AdV-Zinsen“
Mit Einführung der sog. Abgeltungsteuer im Rahmen der Unternehmensteuerreform wurde auch die Verlustverrechnung für die Schedule „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ neu geregelt und in der ab dem Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Gesetzesfassung für Termingeschäfte weiter limitiert; neben verschiedenen FG hat der BFH in seinem Beschluss vom (VIII B 113/23 (AdV)) diese extreme Limitierung als verfassungswidrig qualifiziert und die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Bis auf das Urteil des FG Baden-Württemberg ergingen alle dargestellten Entscheidungen im Rahmen sog. AdV-Verfahren; hierdurch können auf Antrag die wirtschaftlichen Folgen aufgrund der strittigen gesetzlichen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vermieden werden. Allerdings drohen im Falle des Unterliegens nach § 237 AO Zinsen i. H. von 0,5 % pro Monat gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Am hat der BFH seinen Beschluss zur Vorlage an das BVerfG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe dieser Zinsen veröffentlicht.
Das vorliegende Themen-Special beleuchtet die hierzu ergangene Rechtsprechung, beschäftigt sich mit den Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und der Frage der Verfassungsmäßigkeit derselben so...