Sonderbetriebsausgaben als nachrägliche Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Macht der Antragsteller Gründe im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht schlüssig geltend, ist der Antrag unzulässig.
2. Wenn der Steuerpflichtige kein Feststellungsbeteiligter ist, können auch seine Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand
der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein.
3. Nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer können dessen Sonderbetriebsausgaben als nachträgliche Betriebsausgaben
gemäß § 24 Nr. 2 EStG unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt
werden.
4. Das Unterliegen eines oder einzelner Streitgenossen führt zu einer Kostenverteilung nach Quoten, wobei Gerichtskosten und
außergerichtliche Kosten getrennt werden müssen.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2582 Nr. 45 XAAAJ-76362
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 12.08.2024 - 12 V 1261/24
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