Ohne Verlusterklärung keine Verlustvortragsfeststellung trotz
Bedeutung für Folgejahre
Leitsatz
Wird während des Insolvenzverfahrens ein Verlustvortrag gesondert festgestellt (hier zum ) und gibt mangels Aufforderung
des Finanzamts weder der Insolvenzverwalter noch (nach zwischenzeitlicher Beendigung des Insolvenzverfahrens) der Steuerpflichtige
innerhalb der Feststellungsfrist eine Einkommensteuererklärung oder Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen
Verlustes zur Einkommensteuer für das Folgejahr oder für Folgejahre ab (hier zum und ), liegt keine Pflichtverletzung
des Finanzamts im Sinne von § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG vor und erlaubt daher auch § 181 Abs. 5 AO eine gesonderte Feststellung
des vortragsfähigen Verlustes zum Schluss des Folgejahres bzw. der Folgejahre nicht.
Fundstelle(n): WAAAJ-76358
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 09.05.2023 - 7 K 1626/20
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