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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 551/22

Gesetze: FamFG § 394; FGO § 56; ZPO § 582; ZPO § 227

Zur Abgrenzung von erneuter Anfechtungsklage und Restitutionsklage im Fall einer nach Löschung einer GmbH erhobenen und vor der Aufhebung der Löschung rechtskräftig abgewiesenen ersten Klage

Leitsatz

  1. Wird während der Klagefrist eine GmbH im Handelsregister gelöscht und eine Klage durch den (bisherigen) gesetzlichen Vertreter erst nach der Löschung erhoben, ist jene Klage mangels Prozesshandlungsfähigkeit der Klägerin unzulässig.

  2. Wird deshalb jene Klage vor Wiedereintragung der gelöschten GmbH rechtkräftig abgewiesen und danach die gelöschte GmbH auf ihre Beschwerde hin später wieder in das Handelsregister eingetragen, kann die GmbH durch ihren gesetzlichen Vertreter gleichwohl eine neue Klage unter Ausschöpfung einer (Wiedereinsetzungs-) Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Wiedereintragung der GmbH (hier: durch Aufhebung der Löschung auf Beschwerde durch das OLG) erheben. Deshalb ist eine gegen das erste Urteil erhobene Restitutionsklage wegen Subsidiarität unzulässig.

  3. Eine rechtsschutzgewährende Auslegung der Restitutionsklage als neue Anfechtungsklage gegen die für rechtswidrig gehaltenen Bescheide scheidet aus, wenn die Klägerin vorträgt, dass eine neue Klage nicht erforderlich sei und Wiederaufnahmegründe hinsichtlich des ersten Urteils vorliegen.

  4. An die erforderliche Substantiierung eines am Terminstag kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminverlegungsantrags eines bevollmächtigten Rechtsanwalts sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich dessen Tätigkeit im Verfahren auf die Entgegennahme gerichtlicher Schreiben, deren Weiterleitung an die Mandantschaft und die Duldung eines vielfach wiederholten unsachlichen eigenen Vortrags der Klägerin an das Gericht beschränkt.

Fundstelle(n):
CAAAJ-76356

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 16.05.2024 - 6 K 551/22

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