Kein notwendig grobes Verschulden bei Auswahl der Steuerberaterin und
vollständiger Lieferung von Unterlagen
Leitsatz
Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht für Verschulden des ausgewählten Steuerberaters einstehen.
Der Geschäftsführer ist jedoch zur gewissenhaften Auswahl und zur laufenden Überwachung des Steuerberaters verpflichtet,
weshalb ihn insoweit ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen kann. Zudem ist er verpflichtet, die Hilfsperson
ausreichend zu informieren.
Die Feststellungslast für ein insoweit grobes Auswahl- und Überwachungsverschulden trägt die Finanzbehörde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IAAAJ-76354
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.11.2022 - 6 K 1105/21
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