Auslegung des Tatbestandsmerkmals
der "nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft" des
§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG
Leitsatz
1. Bei der Anwendung von § 8 Nr. 5 GewStG in Verbindung
mit § 9 Nr. 2a GewStG ist keine Unterscheidung dahin zu zu treffen
ist, ob die Erträge der ausschüttende Tochtergesellschaft aus sachlichen
oder persönlichen Gründen einer Steuerbefreiung unterliegen (im Anschluss
an BFH I B 34/11 vom
).
2. Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 3
GewStG sowohl die persönliche als auch beschränkt sachliche Gewerbesteuerbefreiungen
geregelt hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er einer Unterscheidung
zwischen diesen beiden Befreiungsarten keine Bedeutung beimisst.
Dementsprechend ist eine solche Unterscheidung auch für die Anwendung
der §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a GewStG nicht vorzunehmen.
3. Für eine Auslegung dieser Vorschrift, die entgegen
dessen Wortlaut - über die Fälle der gewerbesteuerlichen Organschaft
hinaus - dazu führen würde, dass die Kürzung auch in Bezug auf Dividenden,
die die Klägerin von gewerbesteuerbefreiten Gesellschaften erhalten
hat, vorzunehmen sein soll, sieht das Gericht keinen Raum.
Fundstelle(n): OAAAJ-76352
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 09.01.2024 - 1 K 1366/22
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