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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 1366/22

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 20 ; GewStG § 8 Nr. 5 ; GewStG § 9 Nr. 2a

Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft" des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG

Leitsatz

1. Bei der Anwendung von § 8 Nr. 5 GewStG in Verbindung mit § 9 Nr. 2a GewStG ist keine Unterscheidung dahin zu zu treffen ist, ob die Erträge der ausschüttende Tochtergesellschaft aus sachlichen oder persönlichen Gründen einer Steuerbefreiung unterliegen (im Anschluss an BFH I B 34/11 vom ).

2. Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 3 GewStG sowohl die persönliche als auch beschränkt sachliche Gewerbesteuerbefreiungen geregelt hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er einer Unterscheidung zwischen diesen beiden Befreiungsarten keine Bedeutung beimisst. Dementsprechend ist eine solche Unterscheidung auch für die Anwendung der §§ 8 Nr. 5, 9 Nr. 2a GewStG nicht vorzunehmen.

3. Für eine Auslegung dieser Vorschrift, die entgegen dessen Wortlaut - über die Fälle der gewerbesteuerlichen Organschaft hinaus - dazu führen würde, dass die Kürzung auch in Bezug auf Dividenden, die die Klägerin von gewerbesteuerbefreiten Gesellschaften erhalten hat, vorzunehmen sein soll, sieht das Gericht keinen Raum.

Fundstelle(n):
OAAAJ-76352

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 09.01.2024 - 1 K 1366/22

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