Anwendung des § 8b Abs.
2 KStG auf gestiegene Aktienwerte bei vorhergehender Minderung des
Aktienkurses zu einer Zeit als sich die gegenständlichen Aktien
wegen einer "Wertpapier-Leihe" nicht im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen
befanden
Leitsatz
1. Im Rahmen einer Wertpapier-Leihe begründete Sachdarlehen
und die Kursentwicklung der vormals hingegebenen Aktien sind in
Bezug auf § 8b KStG in steuerlicher Hinsicht völlig entkoppelt und
damit getrennt zu beurteilen (im Anschluss an BFH I R 40/17 vom ).
2. Im Fall einer Aktien-Leihe ist nach Rückgabe der Aktien
in gleicher Art, Güte und Menge eine ursprünglich abgeschriebene
Aktienposition bei einer Werterholung bis zu den historischen Anschaffungskosten
zuzuschreiben (§ 280 Abs. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Der Zuschreibungsertrag ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, wenn
zuvor nicht der Anteil, sondern die Sachforderung auf den niedrigeren
Teilwert abgeschrieben wurde, da die Wiedererlangung des wirtschaftlichen
Eigentums infolge der Rückübertragung bei Ende des Leihgeschäfts
kein Anschaffungsvorgang und kein Erwerb im steuerlichen Sinne ist.
Die Aktien rücken in diesem Fall in ihren ursprünglichen Status
ein; die wieder erlangten Aktien sind mit den fortgeführten Anschaffungskosten
einzubuchen.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2799 Nr. 48 BB 2024 S. 2801 Nr. 48 EAAAJ-76351
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 09.01.2024 - 1 K 642/14
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