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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 642/14

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2

Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf gestiegene Aktienwerte bei vorhergehender Minderung des Aktienkurses zu einer Zeit als sich die gegenständlichen Aktien wegen einer "Wertpapier-Leihe" nicht im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen befanden

Leitsatz

1. Im Rahmen einer Wertpapier-Leihe begründete Sachdarlehen und die Kursentwicklung der vormals hingegebenen Aktien sind in Bezug auf § 8b KStG in steuerlicher Hinsicht völlig entkoppelt und damit getrennt zu beurteilen (im Anschluss an BFH I R 40/17 vom ).

2. Im Fall einer Aktien-Leihe ist nach Rückgabe der Aktien in gleicher Art, Güte und Menge eine ursprünglich abgeschriebene Aktienposition bei einer Werterholung bis zu den historischen Anschaffungskosten zuzuschreiben (§ 280 Abs. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Der Zuschreibungsertrag ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, wenn zuvor nicht der Anteil, sondern die Sachforderung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurde, da die Wiedererlangung des wirtschaftlichen Eigentums infolge der Rückübertragung bei Ende des Leihgeschäfts kein Anschaffungsvorgang und kein Erwerb im steuerlichen Sinne ist. Die Aktien rücken in diesem Fall in ihren ursprünglichen Status ein; die wieder erlangten Aktien sind mit den fortgeführten Anschaffungskosten einzubuchen.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2799 Nr. 48
BB 2024 S. 2801 Nr. 48
EAAAJ-76351

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 09.01.2024 - 1 K 642/14

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