Zuständigkeitsbestimmung für die Klage auf Zahlung der
Energiepreispauschale
Leitsatz
Es ist jedenfalls nicht willkürlich, für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen (hier früheren) Arbeitgeber auf Zahlung
der Energiepreispauschale den Finanzgerichtsweg zu bejahen; eine Verweisung durch das Arbeitsgericht auf den Finanzgerichtsweg
ist daher für das Finanzgericht, an das verwiesen wurde, in dieser Hinsicht (aber nicht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit)
bindend.
§ 38 FGO knüpft für die örtliche Zuständigkeit an den Ort der beklagten Finanzbehörde an und bestimmt daher für eine Klage
zwischen Privatrechtssubjekten (hier die Klage des Arbeitnehmers gegen den (früheren) Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale)
kein zuständiges Finanzgericht; das FG, bei dem die Klage (hier durch Verweisung des Arbeitsgerichts) anhängig ist, hat daher
zur Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts den BFH anzurufen.
Fundstelle(n): UAAAJ-76350
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 03.11.2023 - 4 K 876/23
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