Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Berufsverbandes braucht nicht auf Gewinnerzielung gerichtet zu sein
Leitsatz
1. Ein Verein, dessen Zweck die Berufsvertretung von Landwirten ist und der zur steuerlichen Betreuung seiner Mitglieder eine landwirtschaftliche Buchstelle als rechtlich nichtselbständige Einrichtung unterhält, braucht nicht auf Gewinnerzielung gerichtet zu sein.
2. Es entspricht deswegen dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsvorstands, wenn dieser die Höhe der von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungsentgelte nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt und - bei Vereinnahmung überhöhter Entgelte - diese Entgelte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an die Mitglieder zurückerstattet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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