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Mandat | Mitverschulden des Mandanten bei der Schadensentstehung
Weiß der Mandant frühzeitig, dass der Steuerberater den Jahresüberschuss falsch (hier: ohne Berücksichtigung der Praxisgebühr) ermittelt hat, und ist – für den Mandanten erkennbar – die Richtigstellung gegenüber den Finanzbehörden nicht erfolgt, darf sich der Mandant nicht darauf verlassen, dass der Steuerberater für die Folgejahre die richtigen Umsatzzahlen zugrunde legen wird.
Das Gericht lässt die Frage offen, ob eine Pflichtverletzung des Steuerberaters vorliegt. Er habe den dadurch entstandenen Schaden jedenfalls nicht zu erstatten, weil der Mandant an der Entstehung des Schadens in so wesentlichem Umfang mitgewirkt habe, dass er diesen selbst zu tragen habe (vgl. § 254 Abs. 1 BGB). Wurde bereits für ein Jahr eine falsche Steuererklärung gefertigt und nicht korrigiert, habe der Mandant jede...