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Vor-GmbH & Co. KG | Keine Eintragung einer KG mit einer nicht eingetragenen Komplementärin
Eine KG darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.
Die Nichteintragung berührt nicht die materielle Rechtslage. Da die KG zu ihrer Entstehung der Eintragung nicht bedarf (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 HGB), besteht sie allein kraft des Gesellschaftsvertrags auch mit einer Vor-GmbH als Komplementärin. Das Registerrecht sei hingegen durch die am in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts in hier entscheidungserheblicher Hinsicht verändert worden, so das Gericht. Damit sei die zuvor unbestrittene Auffassung, die KG dürfe mit der Vor-GmbH als ihrer Komplementärin eingetragen werden, und diese Eintragung sei sodann,...