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BFH 22.05.2024 VIII R 3/22, StuB 19/2024 S. 761

Einkommensteuer | Steuerbarkeit einer „Nutzungsentschädigung“

Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als „Nutzungsentschädigung“ bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch zu sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG; § 133, § 157 BGB).

Praxishinweise

(1) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung...BStBl 2024 II S. 353

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