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RENO Nr. 10 vom Seite 8

Kommentierte Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Bemessungsgrundlage für die Geschäftsgebühr

Entscheidung

OVG Magdeburg, Beschluss vom  – 2 O 64/24

Leitsatz

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird durch die Beschwer des jeweiligen Rechtsmittelführers und durch dessen Rechtsmittelantrag bestimmt. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln bzw. anhand des wirtschaftlichen Interesses des Rechtsmittelführers am Ausgang des Rechtsstreits schätzen. Ist ein Gebührensatzrahmen vorgegeben, sind bei fehlender Bezifferung der vorgegebene Mindest- und Höchstsatz für die Ermittlung des Beschwerdewerts maßgebend.

2. Für die Eröffnung des Ermessens zur Bestimmung eines höheren Gebührensatzes als 1,3 nach Nr. 2300 Satz 2 VV RVG genügt bereits eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von Umgang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

3. Für die Bestimmung der Gebühr oder des Gebührensatzes innerhalb eines vorgegebenen Rahmens nach § 14 Abs. 1 RVG stehen die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG selbstständig und gleichwertig nebeneina...