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BFH Urteil v. - III R 51/98 BStBl 1999 II S. 823

Gesetze: EStG 1996 § 33 c Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2

Alleinstehende mit mehreren Kindern können nach § 33 c EStG nur entweder die insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuung nach § 33 c Abs. 3 EStG oder die Pauschbeträge nach § 33 c Abs. 4 EStG steuermindernd geltend machen. Eine wahlweise Inanspruchnahme von Höchstbetrag für ein Kind und Pauschbetrag für ein weiteres Kind ist ausgeschlossen

Leitsatz

Alleinstehende mit mehreren Kindern können nach § 33 c EStG in der nach der Rechtsprechung des BVerfG für das Streitjahr 1996 fortgeltenden Fassung nur entweder die insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Rahmen eines einheitlichen Gesamthöchstbetrages nach § 33 c Abs. 3 EStG oder - ohne einen konkreten Nachweis von Betreuungsaufwendungen - die Pauschbeträge nach § 33 c Abs. 4 EStG steuermindernd geltend machen. Es ist nicht möglich, etwa für ein Kind den Abzug nach Abs. 3 und für das andere den Pauschbetrag nach Abs. 4 zu wählen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 823
BFH/NV 2000 S. 265 Nr. 2
INF 2000 S. 94 Nr. 3
EAAAA-96677

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BFH, Urteil v. 15.07.1999 - III R 51/98

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