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Immaterielle Wirtschaftsgüter
Bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, kann steuerrechtlich im Falle der Anschaffung von im näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgütern „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
In diesem Buchführungsfall kauft eine GmbH Anfang 2024 ein Computerprogramm zur Steuerung von Produktionsmaschinen mit einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von drei Jahren.