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EuGH 12.09.2024 C-709/22, IWB 19/2024 S. 762

EuGH | Unionsrechtsmäßigkeit des „Split payment“-Verfahrens

Polen hatte im Jahr 2019 nach Art. 395 MwStSystRL die Ermächtigung beantragt und erhalten, von Art. 226 MwStSystRL abzuweichen: Diese Vorschrift regelt die Angaben, die die Mitgliedstaaten auf Rechnungen verlangen dürfen. Für bestimmte betrugsanfällige Umsätze zwischen Unternehmern (B2B) durfte Polen für den Fall der Zahlung im Wege elektronischer Banküberweisung fortan zusätzlich eine Erklärung „Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen“ auf der Rechnung vorschreiben. Dies stand im Zusammenhang mit der Einführung eines sog. Split payment-Verfahrens, wonach dieser Hinweis in die Rechnung aufzunehmen und die Mehrwertsteuer auf ein (in Polen eröffnetes) gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist, sofern ein bestimmter Betrag überstiegen wird. Diese Ermächtigung wurde im Jahr 2022 um weitere drei

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