BBK Nr. 19 vom Seite 869

Gebäudeabschreibung oder „Der erfolgreichste Betriebsprüfer“

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Die Abschreibung bei Immobilien soll grundsätzlich die begrenzte Nutzungsdauer einer Immobilie nachvollziehen. Sie kann daher – selbstverständlich – nur auf den Gebäudeteil geltend gemacht werden, nicht aber auf den Grundstücksanteil; denn ein Grundstück nutzt sich nicht ab. So einfach – so logisch. Ausgangspunkt für die Berechnung der Gebäudeabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude. Ebenfalls logisch. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die anteiligen Grundstückskosten. Kosten, die auf die Einheit von Grundstück und Gebäude entfallen, sind aufzuteilen. Auch immer noch logisch, oder?

Aber wir wären nicht im Steuerrecht, wenn es da nicht noch den einen oder anderen Haken geben würde. Denn nicht umsonst schreibt Uwe Jüttner in seinem Beitrag ab der : „Falls ich noch einmal auf die Erde komme, werde ich Betriebsprüfer. Ich prüfe ausschließlich die Gebäudeabschreibungen und werde einer der erfolgreichsten Prüfer innerhalb der Finanzbehörden sein!“ Diese Aussage ist natürlich mit einem Augenzwinkern gemeint, aber sie enthält dennoch sehr viel Wahrheit. Denn die Fehler, die sich in der Gebäudeabschreibung einschleichen können, sind sehr vielfältig.

Uwe Jüttner geht in seinem Beitrag u. a. ausführlich auf häufige Fehler im Zusammenhang mit der Nutzungsdauer ein. Und hier ist es wie so oft: Viele kleine Fehler und Ungenauigkeiten addieren sich, bis sie dann in Summe gar nicht mehr so klein sind. Sie kennen bestimmt die Aussage, dass ein betrieblich genutztes Gebäude über 33 Jahre abgeschrieben wird. Strenggenommen ist diese Aussage aber falsch. Gerne werden bei den 33 Jahren die „noch übrigen“ 4 Monate vergessen, was zu einem ersten kleinen Fehler in der AfA-Berechnung führt, denn 33 Jahre sind in Prozent ausgedrückt 3,0303 %. Außerdem ist zu beachten, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die AfA zeitanteilig zu berechnen ist.

Nachträgliche AHK werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zusammen mit dem Hauptwirtschaftsgut und dessen Fertigstellung abgeschrieben. Uwe Jüttner führt hierzu beispielhaft aus: Wurde also das Hauptwirtschaftsgut im August 2024 geliefert oder hergestellt und war dann auch seinem Zweck entsprechend betriebsbereit, so sind nachträgliche AHK von August bis Dezember 2024 ebenfalls immer ab August 2024 abzuschreiben. Fallen aber nachträgliche AHK im Folgejahr(en) an, so wird die AfA nicht mehr zeitanteilig, sondern immer für ein volles Geschäftsjahr gerechnet. Es ist also egal, ob der Zugang der nachträglichen AHK im Januar, Juli oder Dezember erfolgt, die AfA wird – bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr – immer ab Januar des Geschäftsjahres gerechnet.

Auch wenn diese Punkte für sich genommen Kleinigkeiten zu sein scheinen. Spätestens in der Summe können sie ordentlich zu Buche schlagen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2024 Seite 869
JAAAJ-76144