Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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A. Besonderheiten der Landesregelung in Abgrenzung zur Bundesregelung
I. Öffnungsklausel für abweichendes Landesrecht
I. Ziele der landesrechtlichen Regelung
1Durch das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes“ v. ist es den Bundesländern nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG möglich, ganz oder zum Teil von einem Bundesgesetz zur Grundsteuer abzuweichen. Diese Möglichkeit hat das Land Berlin genutzt und abweichendes Grundsteuerrecht geschaffen. Hierzu hat das Abgeordnetenhaus Berlin in seiner Sitzung am das Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer Berlin (Berliner Grundsteuermesszahlengesetz – BlnGrStMG) verabschiedet. Das Gesetz ist gem. § 3 BlnGrStMG am in Kraft getreten. Es gilt ausschließlich für die im Land Berlin belegenen wirtschaftlichen Einheiten.
2Mit dem BlnGrStMG wird punktuell die in Art. 105 Abs. 2 GG i. V. mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eingeräumte Befugnis zur Schaffung landesrechtlicher Regelungen für die Grundsteuer wahrgenommen. Der Erhebung der Grundsteuer werden die Werte entsprechend Art. 125b Abs. 3 GG ab dem zugrunde gelegt.
3(Einstweilen frei)
II. Ziele der landesrechtlichen Sonderregelung
4Die Anwendung der Messzahlen, die in § 15 GrStG geregelt sind, würde in Berlin im Vergleich zur aktuellen Regelung zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen. Der Anteil am Messbetragsvolumen würde von 57