Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 2 BlnGrStMG Abweichende Festsetzung für eigengenutzte Wohngrundstücke in Härtefällen
Hubert, Nach ist vor der Grundsteuerreform, StuB 2020 S. 552; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021 S. 80; Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021 S. 1330; Scheffler/Feldner, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Bundesländern – Auswirkungen und verfassungsrechtliche Beurteilung, ifst-Schrift Nr. 542.
A. Allgemeine Erläuterungen zum BlnGrStMG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG können die Länder von der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer abweichende Regelungen treffen. Das Land Berlin hat diese Möglichkeit genutzt und abweichende Grundsteuermesszahlen für das Land Berlin festgelegt. Hierzu hat das Abgeordnetenhaus Berlin in seiner Sitzung am das Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer Berlin (Berliner Grundsteuermesszahlengesetz – BlnGrStMG) verabschiedet. Das Gesetz ist gem. § 3 BlnGrStMG am in Kraft getreten. Es gilt ausschließlich für die im Land Berlin belegenen wirtschaftlichen Einheiten.
2Darüber hinaus enthält das BlnGrStMG eine Regelung für eine abweichende Festsetzung für eigengenutzte Wohngrundstücke in Härtefällen. Mit dieser soll ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall durch die Erhebung der Grundsteuer ...