Tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke als offensichtlich
verkehrsgünstigere Fahrstrecke im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte
Leitsatz
Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere längere Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher
Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Offensichtlich verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer
gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener,
verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht
aus.
Die Indizwirkung der nicht feststellbaren regelmäßigen Fahrzeitverkürzung der längeren Strecke bzw. die im Regelfall sogar
erhebliche Fahrzeitverkürzung der kürzeren Strecke bei normaler üblicher Verkehrslage überlagert im Rahmen der Gesamtbewertung
mögliche Beeinträchtigungen durch Ampelschaltungen oder Innenstadtfahrten.
Krankheitsgründe können grds. gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke sprechen (vgl. , juris: amtsärztlich attestierte Höhenangst). Die im Streitfall nicht weiter belegte erhöhte Unfallgefahr
auf der kürzeren Fahrtstrecke sowie eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung
steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Kläger - wie im
Streitfall in der mündlichen Verhandlung dargelegt - infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum
einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke später tatsächlich nutzt.
Fundstelle(n): WAAAJ-76131
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 03.04.2024 - 9 K 117/21
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