Sind die Tatbestandsmerkmale des § 233a Abs. 8 Satz 1 AO erfüllt, so verbleibt auf der Rechtsfolgenseite im Gegensatz zu §
227 AO kein Ermessenspielraum. In den Regelungsbereich fallende Nachzahlungszinsen sind zwingend zu erlassen. § 233a Abs. 8
Satz 1 AO stellt hierbei eine gesetzliche Erlassregelung sui generis dar.
Auf Tatbestandsebene des § 233a Abs. 8 Satz 1 AO ist maßgeblich die Tatsache der Anrechnung der Leistung als solcher auf
die festgesetzte und zu entrichtende Steuer durch die Finanzbehörde, nicht aber deren konkreter Zeitpunkt.
Das Tatbestandsmerkmal der Leistungserbringung auf die später wirksam gewordene Steuerfestsetzung fordert keine explizite
Tilgungsbestimmung i.S.v. § 225 Abs. 1 AO. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, dass die von der Finanzbehörde angenommene
Leistung mit dem Willen des Leistenden auf die später wirksam gewordene Steuerfestsetzung angerechnet wird.
Fundstelle(n): LAAAJ-76126
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 26.06.2024 - 3 K 46/24
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