Gesetzgebung | Erleichterungen für Balkonkraftwerke und virtuelle Eigentümerversammlungen (Bundesrat)
Der Bundesrat hat am Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, die u.a. das Anbringen von sog. Steckersolaranlagen - auch bekannt als Balkonkraftwerke - erleichtern. Darüber hinaus reicht künftig für den Beschluss darüber, ob eine Eigentümerversammlung rein online stattfinden soll, eine Dreiviertelmehrheit der Eigentümerversammlung.
Anspruch auf Installation von Steckersolaranlagen
Mit der Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen zu den sog. privilegierten Vorhaben. Genau wie bisher schon bei baulichen Veränderungen, die zum Beispiel dem Gebrauch behinderter Menschen oder dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen, können Eigentümergemeinschaften den Einbau von Steckersolaranlagen zur Stromerzeugung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Zwar konnten Eigentümer bereits bisher mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk installieren. Diese Zustimmung zu erhalten habe sich jedoch oft als schwierig erwiesen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Gleichermaßen haben Mieter nun einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Installation einer Steckersolaranlage.
Virtuelle Eigentümerversammlungen
Eigentümerversammlungen können bisher nur als Videokonferenz stattfinden, wenn sich alle Eigentümer und Eigentümerinnen darauf verständigt haben. Andernfalls finden sie in Präsenz oder in hybrider Form statt. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass sie künftig auch rein online durchgeführt werden können, wenn dies in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Dadurch sparten viele Eigentümer Zeit und Geld, da sie nicht mehr zu Versammlungen reisen müssten, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Teilnahme und das Ausüben der Eigentümerrechte genauso möglich sind, wie bei einer Versammlung in Präsenz. Virtuelle Eigentümerversammlungen können zunächst nur für einen Zeitraum von drei Jahren beschlossen werden. Wird ein solcher Beschluss vor dem Jahr 2028 gefasst, müssen Wohnungseigentümer bis einschließlich des Jahres 2028 jedoch mindestens einmal im Jahr noch eine Präsenzversammlung durchzuführen, es sei denn, sie verzichten einstimmig darauf.
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
NAAAJ-76121