Scheibenbremse III
Leitsatz
Scheibenbremse III
Die objektiv zweckmäßige Anwendung eines generellen, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehenden Mittels ist nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Bestätigung von , GRUR 2021, 1277 Rn. 53 ff. - Führungsschienenanordnung).
Gesetze: Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG
Instanzenzug: Az: 4 Ni 23/21 (EP) Urteil
Tatbestand
1Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 974 150 (Streitpatents), das am unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom angemeldet worden ist und eine Scheibenbremse betrifft.
2Der Patentanspruch 1, auf den neunzehn Ansprüche zurückbezogen sind, hat in einem vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren ( (EP); , GRUR 2021, 701 - Scheibenbremse I) folgende Fassung erhalten:
Scheibenbremse mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest angeordneten Bremsträger (3) mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels, wobei der Bremsträger (3) einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads aufweist und jeder weitere Bremspad in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet ist, wobei an dem Belagschacht (10) Führungsflächen (11, 12) zur radialen und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet sind, und wobei der Bremsträger (3) direkt an dem Achskörper (1) angeordnet ist und sich im Wesentlichen quer hierzu erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass der Bremsträger (3) als eine ebene, flache Stahlplatte, ausgebildet ist, und dass zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten Führungsflächen (11, 12) mindestens ein innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschleißblech (40, 40 a) vorgesehen ist, an dem eine radiale (11) und eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet ist.
3Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
4Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung und mit dreizehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.
5Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 6 verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
6Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Klägerin strebt weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents an. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erster Linie in der Fassung ihres erstinstanzlichen Hilfsantrags 7 (den sie bereits in erster Instanz vorrangig vor Hilfsantrag 6 gestellt hat), hilfsweise in sechs neuen Fassungen und höchst hilfsweise in der Fassung des angefochtenen Urteils.
Gründe
7Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der Klägerin hat Erfolg.
8I. Das Streitpatent betrifft eine vornehmlich für Kraftfahrzeuge vorgesehene Scheibenbremse mit einem Bremsträger, der fest an einem Achskörper angebracht ist.
91. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift waren Scheibenbremsen mit zum Teil ähnlichen Merkmalen aus mehreren Vorveröffentlichungen bekannt.
10Bei einer dieser Bremsen sei die Montage relativ aufwendig. Bei einer anderen Bremse umfasse der Bremsträger Stützarme für Elemente zur Führung des Bremssattels, was dessen Gewicht erhöhe.
112. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Scheibenbremse bereitzustellen, die möglichst einfach aufgebaut ist, möglichst leicht ist und möglichst einfach montiert werden kann.
123. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des zweitinstanzlichen Hauptantrags eine Scheibenbremse vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der geltenden Fassung sind hervorgehoben):
Scheibenbremse
1 mit einem gegenüber einem Achskörper (1) fest angeordneten Bremsträger (3)
1.1 mit daran angeordneten Aufnahmeelementen (21) für die Befestigung und schwimmende Lagerung eines Bremssattels.
1.2 Der Bremsträger (3) weist einen Belagschacht (10) zur Aufnahme eines gegen eine Bremsscheibe der Scheibenbremse anliegenden Bremspads auf und jeder weitere Bremspad ist in einer Aufnahme des Bremssattels angeordnet.
1.2.1 An dem Belagschacht (10) sind Führungsflächen (11, 12) zur radialen und tangentialen Führung des Bremspads angeordnet.
1.3 Der Bremsträger (3) ist direkt an dem Achskörper (1) angeordnet und erstreckt sich im Wesentlichen quer hierzu.
2 Der Bremsträger (3) ist als eine ebene, flache Stahlplatte ausgebildet.
3' Zur Austauschbarkeit der an dem Belagschacht (10) angeordneten Führungsflächen (11, 12) sind zwei innen an dem Belagschacht (10) angeordnetes Verschleißbleche (40, 40a) in Form jeweils eines Winkels vorgesehen,
3.1' an denen jeweils an einem Schenkelblech (42) eine radiale (11) und
3.2' an einem hierzu im Wesentlichen rechtwinklig angeordneten Stegblech (41) eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet ist.
5' Die Bremse umfasst zwei an das Schenkelblech (42) und zwei an das Stegblech (41) jeweils seitlich angeformte Mittel zum Fixieren des jeweiligen Verschleißblechs (40, 40a) an dem Belagschacht (10) in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25, 26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen (43).
134. Zur Auslegung der Merkmale 1 bis 2 wird auf die Ausführungen im früheren Nichtigkeitsverfahren (, GRUR 2021, 701 Rn. 12-33 - Scheibenbremse I) Bezug genommen.
145. Aus der in Merkmal 3' definierten Anforderung, dass die beiden Verschleißbleche jeweils die Form eines Winkels haben, und aus den Merkmalen 3.1' und 3.2', wonach die Verschleißbleche jeweils eine radiale und eine im Wesentlichen rechtwinklig dazu angeordnete tangentiale Führungsfläche haben, ergibt sich, dass quer zur Längsrichtung keine weiteren Winkel vorhanden sein dürfen, um zusätzliche Führungsflächen auszubilden.
15Der Wortlaut von Merkmal 3' schließt weitere Winkel dieser Art bei isolierter Betrachtung zwar nicht aus. Aus der Gegenüberstellung der beiden Ausführungsbeispiele aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 11 und 12 in der Beschreibung des Streitpatents ergibt sich aber, dass winkelförmige Verschleißbleche im Sinne dieses Merkmals nur zwei Führungsflächen aufweisen dürfen.
16Nach den Ausführungen in der Beschreibung ist das in Figur 11 dargestellte Verschleißblech (40) einstückig und setzt sich aus einem zentralen Stegblech (41) und zwei hierzu im Wesentlichen rechtwinklig angeordneten Schenkelblechen (42) zusammen (Abs. 29). Figur 12 zeigt demgegenüber zwei Verschleißbleche in Form jeweils eines Winkels (Abs. 30).
17Hieraus ist zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff "Winkel" dazu verwendet, Verschleißbleche mit lediglich zwei Führungsflächen von Ausführungsformen mit drei oder mehr Führungsflächen abzugrenzen.
18Diese Abgrenzung ist für die Auslegung von Merkmal 3', das diesen Begriff aufgreift, maßgeblich.
19Ob Merkmal 3' darüber hinaus auch zusätzliche Winkel ausschließt, die anderen Funktionen dienen - etwa Abkantungen zum zusätzlichen Fixieren der Bleche in Längsrichtung - bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
20II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
21Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 20 2005 005 798 (D20a) sei ein Bremsträger mit den Merkmalen 1 bis 2 bekannt.
22Die Verwendung von Verschleißblechen entsprechend den Merkmalen 3, 3.1', 3.2' und 5' habe für den Fachmann, einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Bremsen, insbesondere auf dem Gebiet der Scheibenbremsen für Nutzfahrzeuge, aufgrund seines Fachwissens nahegelegen.
23Dass es zum allgemeinen Fachwissen gehört habe, Bleche zur Verringerung von Verschleiß der Gleitflächen zwischen einem Bremspad und einer Öffnung in einem Bremsträger vorzusehen, sei etwa durch die US-amerikanische Patentschrift 6 478 122 (D46), die europäische Patentanmeldung 1 375 952 (D1a) und die deutsche Offenlegungsschrift 198 57 074 (D19) belegt.
24Die Verwendung solcher Verschleißbleche sei objektiv zweckmäßig gewesen, weil der in D20a gezeigte Bremsträger an die Achse geschweißt werde und deshalb im Falle von Beschädigung nicht ohne einen Austausch der gesamten Achse ausgewechselt werden könne. Zweckmäßigerweise bringe der Fachmann daher Verschleißbleche an den Anschlagflächen an, ohne hierfür erfinderisch tätig zu werden.
25Das Vorsehen solcher Verschleißbleche sei nicht mit Schwierigkeiten verbunden, die ihre Anwendung als untunlich erscheinen ließen. Solche Schwierigkeiten seien nicht darin zu sehen, dass andere Ausführungsformen in Betracht kämen oder das Mittel generell mit bestimmten Nachteilen verbunden wäre.
26Das Vorsehen von zwei rechtwinklig geformten Verschleißblechen ergebe sich als eine zweckmäßige Anordnung aus der Form der in D20a gezeigten Anschlagsflächen für Bremspads. Diese seien in radialer Ausrichtung in zwei voneinander beabstandete Flächen aufgeteilt. Schon aus Gründen der Materialeinsparung werde der Fachmann dementsprechend separate Verschleißbleche vorsehen.
27Die Fixierung der Verschleißbleche mittels übergreifender Abkantungen sei objektiv notwendig, um die Bleche während der Montage zu positionieren und während des Betriebs in Position zu halten. Auch diese Maßnahme sei fachüblich gewesen, was durch D46 und die US-amerikanische Patentschrift 5 901 815 (D45) belegt werde.
28Das Streitpatent sei auch in den Fassungen der erstinstanzlichen Hilfsanträge 1 bis 4 und 7 nicht patentfähig.
29In der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 6 sei das Streitpatent hingegen rechtsbeständig. Das zusätzliche Merkmal einer L-förmigen Öffnung für die Befestigung des Bremsträgers an dem Achskörper ergebe sich als eine schlagwortartige, zusammenfassende Umschreibung der in Figur 3 dargestellten Öffnung mit genau zwei rechtwinklig aufeinander stehenden Flächen. Eine solche Öffnung sei in D20a nicht offenbart. Dort seien ausschließlich Achsen mit rundem Querschnitt dargestellt. Die deutsche Offenlegungsschrift 1 630 140 (D7) zeige eine Achse mit quadratischem Querschnitt, an der ein Bremsträger mit einer C- bzw. maulförmigen Öffnung angeschweißt sei. Es fehle jedoch jegliche Anregung, den auf eine runde Achse abgestimmten Bremsträger aus D20a im Design zu ändern. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer L-förmigen Öffnung lediglich um eine einfache Anpassung des aus D7 bekannten Achsrohrs handle.
30III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung der Beklagten stand.
311. Der mit dem zweitinstanzlichen Hauptantrag verteidigte Gegenstand lag ausgehend von D20a nahe.
32a) D20a offenbart eine Scheibenbremse.
33aa) D20a führt aus, herkömmliche Anordnungen für die Anhänger von Nutzfahrzeugen umfassten einen an der Achse befestigten Adapter, an dem ein separater Bremsträger befestigt sei. Die Anmelderin von D20a habe einen direkt an der Achse befestigten Bremsträger vorgeschlagen, wie er in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt ist.
34Dieser Bremsträger weise eine Öffnung (46) auf, durch die ein Abschnitt der Achse aufgenommen werde, bevor der Bremsträger durch Schweißen oder in sonstiger Weise an der Achse befestigt werde. Ferner umfasse er einen innen liegenden Anschlag (48), Begrenzungsflächen (50) und einen außen liegenden Anschlag (52), der mit Hilfe von Bolzen befestigt sei. Dies führe nach wie vor zu einem hohen Gewicht und großem Montageaufwand (Abs. 3 f.).
35In D19 sei ein ähnlicher Trägertyp offenbart, bei dem statt des Anschlags (52) eine Halterung verwendet werde, die in der Außenseite des Bremssattels vorgesehen sei. Diese Ausführungsformen seien aber nach wie vor mit Begrenzungsflächen versehen, um die während des Bremsvorgangs erzeugten Kräfte über den Träger auf die Achse zu übertragen (Abs. 5).
36bb) Zur Verbesserung schlägt D20a vor, anstelle der Begrenzungsflächen (50) zwei Führungsmuffen (166) vorzusehen (Abs. 18).
37Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.
38Die beim Bremsen auftretenden Kräfte werden als Scherkräfte auf den Bremssattel (170) übertragen und von den Muffen (166) sowie den korrespondierenden Bohrungen (180) ausgeglichen (Abs. 23).
39b) Damit sind, wie auch die Parteien nicht in Zweifel ziehen, die Merkmale 1 bis 2 offenbart, nicht jedoch die Merkmale 3' bis 5'.
40Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Bremsträger auch dann noch als ebene, flache Stahlplatte im Sinne von Merkmal 2 ausgebildet ist, wenn die Anschlagflächen (160, 162) in axialer Richtung tiefer sind als der restliche Träger, wie dies in Figur 3 dargestellt ist.
41Nach der Beschreibung ist diese Ausgestaltung bei anderen Ausführungsformen nicht zwingend (Abs. 17). Zumindest bei solchen Ausführungsformen ist Merkmal 2 verwirklicht.
42c) Zu Recht hat das Patentgericht die Merkmale 3' bis 5' als naheliegend angesehen.
43Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Anwendung eines bestimmten Mittels auch ohne entsprechende Anregung naheliegen, wenn dieses als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem).
44Diese Voraussetzungen hat das Patentgericht im Streitfall zutreffend als erfüllt angesehen.
45aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts gehörte es im Prioritätszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen, Bleche zur Verringerung von Verschleiß der Gleitflächen zwischen einem Bremspad und einer Öffnung in einem Bremsträger vorzusehen.
46Die Beklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen (§ 117 PatG, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
47Die Entgegenhaltungen, die das Patentgericht exemplarisch als Beleg für das relevante Fachwissen herangezogen hat, stützen die daraus gezogene Schlussfolgerung.
48(1) D46 befasst sich mit Mitteln zum linearen und radialen elastischen Halten eines Bremspads in einer ersten und einer zweiten Nut in einem Anker einer Scheibenbremse.
49D46 führt aus, bei Scheibenbremsen mit Gleitflächen für die Bremspads komme es nach einer gewissen Zeitdauer zu Riefen. Diese Abnutzung (wear) sei zu erwarten, da der Anker und die Trägerplatte aus unterschiedlichen Metallen bestünden (S. 1 Z. 17-25). Um sie zu reduzieren, werde zwischen den Komponenten üblicherweise ein Aufsatz (cap) in der Öffnung des Bremsträgers vorgesehen, der einen gleichen oder geringeren Reibwert als die Trägerplatte des Bremspads aufweise. Hierdurch würden die Mindesttoleranzen erhöht, die zum Vermeiden von thermischer Bindung erforderlich seien. Deshalb werde eine Feder hinzugefügt, um das Ohr der Trägerplatte elastisch in den Eingriff mit dem Aufsatz zu drücken (S. 1 Z. 31-41).
50D46 schlägt vor, die Ankerplatte der Scheibenbremse mit integralen Rutschfedern auszustatten, die in Nuten angeordnet sind, um eine zwischen den Nuten gehaltene Trägerplatte axial in Bezug auf eine Bremsscheibe und Ohren der Trägerplatte radial in Eingriff mit einer entsprechenden Seitenwand der Nuten zu bringen (S. 1 Z. 44-50).
51Diesen Ausführungen hat das Patentgericht zu Recht entnommen, dass D46 das Aufbringen von zusätzlichen Teilen wie einem Aufsatz (cap) als fachüblich ansieht und nur eine Verbesserung bezüglich der Ausgestaltung solcher Teile vorschlägt.
52Dass D46 eine Bremse mit einem Faustsattel anstelle des vom Streitpatent vorgesehenen Schwimmsattels betrifft, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Die Ausführungen in D46 lassen nicht erkennen, dass die Art des Sattels von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ihnen ist vielmehr zu entnehmen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen dem Schutz vor Verschleiß dienen.
53(2) D1a befasst sich mit Belagsfedern für Scheibenbremsen.
54D1a führt aus, bei bekannten Scheibenbremsen seien beidseits zwei Bremsbeläge angeordnet. Ihre Rückplatten seien auf vertikalen und horizontalen Anlageregionen gelagert. Bei einer typischen Schwimmsattelbremse stehe eine der Rückplatten mit dem Kolben in Eingriff. Eine radial nach außen gerichtete Bewegung der Beläge werde durch längliche Belagfedern beschränkt. Dennoch würden bestimmte Bereiche vorzugsweise gehärtet und bearbeitet, um eine Beschädigung des Trägers zu begrenzen, die entstehen könne, wenn die Rückplatte wiederholt mit ihm zusammenpralle (Abs. 3-5).
55Zur Verbesserung schlägt D1a vor, die Belagfedern in besonderer Weise zu formen (Abs. 11 ff.). Hierdurch entfalle die Notwendigkeit, die Anlagestellen zu härten (Abs. 25).
56Ein Beispiel für eine solche Feder ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt.
57Als Material für die Belagfedern (138) wird vorzugsweise Federstahl vorgeschlagen. Die Anlage- und Stützoberflächen (146, 148) könnten aus einem grundsätzlich zähen oder harten Material hergestellt sein (Abs. 13). Alternativ könnten diese Oberflächen aus einem grundsätzlich weichen und verformbaren Material gebildet sein, das unbehandelt bleibe, um einfach als Verschleißmaterial zu wirken, das ersetzt werden könne, sobald der zugeordnete Belag abgenutzt sei und ebenfalls ersetzt werde (Abs. 14).
58Damit lässt auch D1a erkennen, dass der Einsatz von Zwischenteilen, die als Verschleißmaterial wirken und regelmäßig ausgetauscht werden, als eine im Stand der Technik bekannte Maßnahme angesehen wurde.
59Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Offenbarung der D1a nicht darauf, einen Verschleiß des Bremsträgers zu verhindern, indem die Bremspads durch Federkraft auf Abstand gehalten werden. Bei der zweiten in D1a vorgeschlagenen Ausführungsform wird ein Verschleiß des Bremsträgers vielmehr dadurch verhindert, dass die Bremspads ausschließlich mit der als Verschleißteil ausgebildeten Feder in Berührung kommen.
60(3) D19 befasst sich mit Scheibenbremsen für Nutzfahrzeuge, die einen Bremsträger und einen Schiebesattel umfassen.
61Um Bauraum und Gewicht zu reduzieren, schlägt D19 vor, den Bremsträger unlösbar mit der Achse zu verbinden (Sp. 1 Z. 63 bis Sp. 2 Z. 7). Im Bereich der Führungsflächen für den Schiebesattel ist der Bremsträger vorzugsweise mit auswechselbaren Schutzelementen nach Art von Panzerungen versehen, welche vorzugsweise aus Stahlblech bestehen. Dadurch wird vermieden, dass bei einer Beschädigung der Führungsflächen das gesamte Achsteil ausgewechselt werden muss (Sp. 3 Z. 13-21).
62Dies belegt ebenfalls, dass die Anordnung von Verschleißteilen an besonders gefährdeten Stellen einer Scheibenbremse als bekanntes Mittel angesehen wurde.
63Dem Umstand, dass D19 die vorgeschlagenen Panzerungen nur für Führungsflächen des Schiebesattels erwähnt und ihren Aufbau nicht im Einzelnen darstellt, kommt entgegen der Ansicht der Beklagten keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der maßgebliche Gedanke, fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile an Stellen, die hoher Verschleißgefahr unterliegen, durch Anordnung von leicht auswechselbaren Verschleißteilen zu schützen, kommt auch ohne solche Erläuterungen hinreichend deutlich zum Ausdruck.
64Ebenfalls unerheblich ist, ob die Verschleißgefahr bei der in D19 offenbarten Konstruktion durch Reibung oder durch Stoßkräfte verursacht wird. Entscheidend ist, dass die Beschädigung eines nur schwer auswechselbaren Teils durch während des Betriebs auftretende Kräfte durch Einbau eines leicht auswechselbaren Teils vermieden wird.
65(4) Die Zusammenschau der genannten Entgegenhaltungen bildet eine zusätzliche Bestätigung dafür, dass das Einbauen von Verschleißteilen eine verbreitete Maßnahme war, die auch bei Scheibenbremsen an unterschiedlichen Stellen zum Einsatz gelangen kann, um einen Verschleiß von schwer auswechselbaren Teilen zu vermeiden.
66bb) Vor diesem Hintergrund ist das Patentgericht zutreffend zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es sich am Prioritätstag als objektiv zweckmäßig darstellte, das in Rede stehende Mittel bei Bremsen der in D20a vorgeschlagenen Bauart an den Führungsflächen für die Bremspads einzusetzen.
67(1) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, schlägt D20a einen an die Achse angeschweißten Bremsträger vor. Daraus ergab sich, dass ein Austausch dieses Bauteils allenfalls mit hohem Aufwand möglich ist.
68Angesichts dessen stellte es sich als objektiv zweckmäßig dar, Stellen, die besonders verschleißgefährdet sind, durch zusätzliche Maßnahmen zu schützen. Zu diesen Stellen gehörten nach den fehlerfreien Feststellungen des Patentgerichts die Anschlagflächen (160, 162), mit denen der Bremspad (164) in Gleitkontakt steht.
69Als zu diesem Zweck geeignete Maßnahme bot sich der Einsatz von Verschleißteilen nach dem Vorbild von D46, D1a und D19 schon deshalb an, weil D46 und D1a solche Teile exemplarisch in Kontakt mit dem Bremspad offenbaren. D19 bildet eine zusätzliche Bestätigung dafür, dass dieses Mittel unabhängig von der jeweils offenbarten Ausgestaltung objektiv zweckmäßig ist, um von Verschleiß gefährdete Stellen zu schützen.
70(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass die auftretenden Reibungskräfte und damit die Gefahr von Verschleiß bei der in D20a offenbarten Scheibenbremse geringer ist, wenn die Anschlagflächen (160, 162) in axialer Richtung tiefer sind als der restliche Träger, wie dies in Figur 3 dargestellt ist.
71Wie bereits oben dargelegt wurde, sieht D20a auch Ausführungsformen ohne diese Ausgestaltung vor. Jedenfalls bei diesen Ausführungsformen besteht aus fachlicher Sicht eine erhöhte Gefahr von Verschleiß, weil aufgrund der kleineren Auflageflächen höhere Reibungskräfte auftreten.
72cc) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Anwendung dieses Mittels im Kontext von D20a keine relevanten Schwierigkeiten entgegenstanden.
73(1) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Einsatz von Verschleißblechen eine Materialreduzierung im Bereich der Führungsflächen erfordert, um genügend Platz zu schaffen.
74Selbst wenn dies zu bejahen wäre, sind keine Umstände ersichtlich, die einer solchen Maßnahme bei den in D20a offenbarten Anschlagflächen (160, 162) entgegenstünden.
75(2) Dass D1a, D19 und D46 weder eine Aufteilung des Verschleißteils in zwei Winkelbleche noch seitliche Abkantungen zum Fixieren zeigen, begründet ebenfalls keine relevante Schwierigkeit.
76Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass vor dem oben aufgezeigten Hintergrund Anlass bestand, Verschleißteile zum Schutz der in D20a vorgeschlagenen Anschlagflächen (160, 162) an die Gegebenheiten dieser Konstruktion anzupassen.
77Ausgehend davon ist das Patentgericht zutreffend zu der Schlussfolgerung gelangt, dass sich der Einsatz von zwei Winkelblechen anbot, weil die Anschlagfläche (160) aus zwei Teilen mit verhältnismäßig großem Abstand zueinander besteht und beide Teile jeweils an eine rechtwinklig dazu angeordnete Anschlagfläche (162) angrenzen.
78Ob Abkantungen zum Fixieren der Verschleißbleche notwendig waren oder ob die erforderliche Fixierung auch auf andere Weise erreicht werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine Ausgestaltung nach Merkmal 1.5' lag vor dem aufgezeigten Hintergrund jedenfalls deshalb nahe, weil es sich nach den fehlerfreien Feststellungen des Patentgerichts um einfache und fachübliche Maßnahmen handelte.
79(3) Dass der Austausch von Verschleißblechen einen zusätzlichen und möglicherweise komplizierten Arbeitsschritt erfordert und diesbezügliche Versäumnisse des Anwenders zu einem besonders hohen Verschleiß des Bremsträgers führen, stellt ebenfalls keine relevante Schwierigkeit dar.
80Die objektiv zweckmäßige Anwendung eines generellen, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehenden Mittels ist nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (, GRUR 2021, 1277 Rn. 53 ff. - Führungsschienenanordnung).
81Im Streitfall geht es entgegen der Auffassung der Beklagten lediglich um Nachteile dieser Art, die mit dem in Rede stehenden Mittel generell verbunden sind, die seinem Einsatz als generelles Mittel grundsätzlich aber nicht entgegenstehen. Darüber hinausgehende Schwierigkeiten, die sich gerade im Kontext von D20a ergeben könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
822. Das Streitpatent erweist sich auch in den Fassungen der zweitinstanzlichen Hilfsanträge I bis VI nicht als rechtsbeständig.
83a) Hilfsantrag I unterliegt derselben Beurteilung wie der Hauptantrag.
84aa) Nach Hilfsantrag I soll Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags wie folgt geändert werden:
3.1'' jeweils am Schenkelblech (42) eine radiale (11) und
3.2'' am Stegblech (41) eine tangentiale (12) Führungsfläche für den Bremspad ausgebildet ist.
85bb) Diese Ausgestaltung lag aus denselben Gründen nahe wie der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand.
86Eine einstückige Ausbildung der beiden Winkelbleche mag nicht die einzige in Betracht kommende Ausführungsform sein. Sie ist aber jedenfalls deshalb naheliegend, weil sie auf einfache Weise zu realisieren ist.
87b) Für die Hilfsanträge II bis V gilt nichts anderes.
88aa) Nach den Hilfsanträgen II, III, IV und V soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag I wie folgt geändert werden:
5'' Die Bremse umfasst zwei an das Schenkelblech (42) und zwei an das Stegblech (41) jeweils seitlich angeformte Mittel zum Fixieren des jeweiligen Verschleißblechs (40, 40a) an dem Belagschacht (10) in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25, 26) des Bremsträgers (3) erstreckenden, und flach ausgebildeten und nur geringfügig mit einer 3-5 fachen Materialstärke des Verschleißblechs überstehenden Abkantungen (43).
89bb) Alle diese Ergänzungen betreffen zweckmäßige und naheliegende Ausgestaltungen der bereits in Merkmal 5' vorgesehenen Mittel.
90Dass D1 eine Befestigung der dort eingesetzten Federn mit Hilfe von Stiften zeigt, und dass die übrigen Details in keiner der oben aufgeführten Entgegenhaltungen ausdrücklich offenbart sind, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
91Ein Ausführungsdetail beruht nicht schon deshalb auf erfinderischer Tätigkeit, weil es Alternativen gab.
92c) Der mit Hilfsantrag VI verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.
93aa) Nach Hilfsantrag VI soll neben Anspruch 1 in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags 6 ein nebengeordneter Patentanspruch 2 treten, der sich von der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 durch folgende Merkmale unterscheidet:
94bb) Diese Ausgestaltung beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
95(1) Hinsichtlich der Merkmale 1 bis 2' ergibt sich keine andere Beurteilung als im Zusammenhang mit den anderen Anträgen.
96(2) Merkmal 4 stimmt im Wesentlichen mit dem nach den anderen Anträgen vorgesehenen Merkmal 5' überein und unterliegt deshalb ebenfalls keiner abweichenden Beurteilung.
97(3) Das Vorsehen von gewichtsreduzierenden Ausnehmungen entsprechend dem Merkmal 2.1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
98Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 zutreffend ausgeführt hat, besteht bei Bauteilen in einem Kraftfahrzeug zum Zwecke eines effizienten Betriebs grundsätzlich der Bedarf, möglich gewichtssparend zu bauen.
99Vor diesem Hintergrund lag es nahe, den Bremsträger an Stellen, die geringerer Belastung unterliegen, mit Aussparungen zu versehen.
100(4) Eine Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen 2.2'', 2.2a und 2.3' lag ausgehend von D20a ebenfalls nahe.
101Wie die Klägerin bereits in erster Instanz in Reaktion auf den mit Schriftsatz vom eingereichten Hilfsantrag 5 ausgeführt hat, ist eine Scheibenbremse, deren Bremsträger eine maulförmige Öffnung hat und an ein Achsrohr mit quadratischem Querschnitt angeschweißt ist, in D7 offenbart.
102Entgegen der Auffassung, die das Patentgericht im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 6 vertreten hat, bestand vor diesem Hintergrund Anlass, eine Scheibenbremse der in D20a offenbarten Art auch für Achsrohre mit quadratischem Querschnitt in Betracht zu ziehen.
103Wie die Beklagte im Ansatz zu Recht geltend macht, ist eine Achse mit einem von der Kreisform abweichenden Querschnitt in D20a allerdings nicht erwähnt. Der von der Klägerin angeführte Hinweis, wonach zum Beispiel auch eine halbrunde Form in Betracht kommt (Abs. 15), bezieht sich nicht auf den Querschnitt der Achse, sondern auf die Öffnung (146), durch die der Bremsträger (144) einen Abschnitt der Achse (142) aufnimmt. Der am Ende der Beschreibung aufgeführte Hinweis, die offenbarte Bremse könne an gelenkten Achsen, gegebenenfalls mit einer geeigneten Anpassung, eingesetzt werden (Abs. 25), lässt ebenfalls nicht deutlich erkennen, dass damit auch Achsen mit quadratischem Querschnitt gemeint sind.
104Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind D20a jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass dort eine in sich vollständige Ausgestaltung offenbart ist, bei der die Einzelelemente funktional so aufeinander abgestimmt sind und miteinander zusammenwirken, dass die Achse zwingend einen kreisrunden Querschnitt aufweisen muss. D20a befasst sich zwar unter anderem mit der Ableitung der beim Bremsen entstehenden Kräfte auf die Achse. Auch daraus geht aber nicht hervor, dass dem Querschnitt der Achse ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
105Vor diesem Hintergrund bestand Anlass, nach Möglichkeiten zu suchen, eine Bremse der in D20a offenbarten Art an einer Achse mit quadratischem Querschnitt zu befestigen, wie sie exemplarisch in D7 gezeigt ist. Hierzu bot sich eine maulförmige Öffnung gemäß den Merkmalen 2.2'', 2.2a und 2.3' an, wie sie D7 offenbart.
106IV. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg und führt zur vollständigen Nichtigerklärung des Streitpatents.
1071. Nach dem angefochtenen Urteil soll Patentanspruch 1 im Vergleich zur geltenden Fassung wie folgt geändert werden:
1.3' Der Bremsträger (3) ist, indem er mit dem Achskörper (1) verschweißt ist, direkt an dem Achskörper (1) angeordnet und erstreckt sich im Wesentlichen quer hierzu.
4 An dem Verschleißblech (40, 40a) sind angeformte Mittel (43) zum Fixieren des Verschleißblechs an dem Belagschacht (10) in Gestalt von sich bis über die Flachseiten (25, 26) des Bremsträgers (3) erstreckenden Abkantungen (43).
1082. Dieser Gegenstand lag entgegen der Auffassung des Patentgerichts ausgehend von D20a ebenfalls nahe.
109a) Dass die Ausgestaltung nach den Merkmalen 1.3', 2.1 und 4 nahelag, wurde bereits im Zusammenhang mit Hilfsantrag VI aufgezeigt, der entsprechende Merkmale vorsieht.
110b) Wie ebenfalls bereits im Zusammenhang mit Hilfsantrag VI dargelegt wurde, bestand abweichend von der Auffassung des Patentgerichts Anlass, Scheibenbremsen der in D20a offenbarten Art auch für Achsen mit quadratischem Querschnitt in Betracht zu ziehen.
111c) Vor diesem Hintergrund lag es auch nahe, den Bremsträger mit einer L-förmigen Öffnung im Sinne von Merkmal 2.2' zu versehen und diesen in der in Merkmal 2.3 festgelegten Weise an der Achse zu verschweißen.
112aa) Anlass zu einer solchen Ausgestaltung ergab sich schon aus dem bereits oben erwähnten Hinweis in D20a, wonach die einen Abschnitt der Achse aufnehmende Öffnung des Bremsträgers halbrund sein kann.
113Eine halbrunde Öffnung umgreift den Umfang einer runden Achse zur Hälfte. Bei einer Achse mit quadratischem Querschnitt wird dieselbe Wirkung durch eine L-förmige Öffnung erzielt, die zwei der vier Seiten des Quadrats umgreift.
114bb) Die ergänzenden Ausführungen in D20a, wonach der Kontaktbereich einer halbrunden Öffnung axial vergrößert werden kann, um die Verbindung zwischen Träger und Achse zu verstärken (Abs. 15), führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
115Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Träger mit einem in der genannten Weise verstärkten Kontaktbereich noch als ebene, flache Stahlplatte im Sinne von Merkmal 2 angesehen werden kann. D20a schlägt eine solche Verstärkung nur optional vor. Dass sie stets zwingend erforderlich wäre, um eine hinreichend starke Verbindung zwischen Träger und Achse zu gewährleisten, ist nicht ersichtlich. Auch das Streitpatent schlägt diesbezüglich keine besonderen Maßnahmen vor.
116V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:030924UXZR106.22.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-76061