Gesetze: ErbStG (in der bis geltenden Fassung) § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG (in der bis geltenden Fassung) § 6 Abs. 2ErbStG (in der bis geltenden Fassung) § 15 Abs. 1 und Abs. 3ErbStG (in der bis geltenden Fassung) § 16 Abs. 1ErbStG (in der bis geltenden Fassung) § 19 Abs. 1BGB § 2255 Satz 1BGB § 2269
Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG, wenn bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) der überlebende Ehegatte von der Befugnis Gebrauch macht, die gemeinschaftlich verfügte Verteilung des Nachlasses zu ändern
Leitsatz
Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament), dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlußerbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zugunsten des Schlußerben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen die Erbquote des Schlußerben nicht verändert hat.
Macht der überlebende Ehegatte von seinem Recht auf Änderung dadurch Gebrauch, daß er abweichend vom gemeinschaftlichen Testament einem Schlußerben, dessen Erbquote als solche unverändert bestehen bleibt, ein Vorausvermächtnis aussetzt, kann für diesen Vermächtniserwerb § 15 Abs. 3 ErbStG nicht angewandt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 789 BB 2000 S. 500 Nr. 10 BFH/NV 2000 S. 143 Nr. 1 BAAAA-96665
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