Beträge für die Pflege von Angehörigen im Rahmen des familiären Zusammenlebens führen grundsätzlich nicht zu sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinen Haushalt aufgenommen, um ihn dort zu pflegen und zu versorgen, und erhält er dafür aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen Geldbeträge, so vollziehen sich diese Leistungen und die empfangenen Zahlungen im Regelfall im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft. Sie erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des Erzielens von Einkünften i. S. des § 2 EStG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 776 BFH/NV 2000 S. 140 Nr. 1 RAAAA-96664
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