Online-Nachricht - Donnerstag, 26.09.2024

Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt "Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung"

Die Bundesregierung hat am den vom BMF vorgelegten Entwurf einer "Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung" beschlossen.

Hintergrund: Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden nach § 2 der Mitteilungsverordnung (MV) grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen. Ab sind die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. § 7 Abs. 2 Satz 1 MV bestimmt, dass Zahlungen nicht den Finanzbehörden mitzuteilen sind, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 € betragen. Diese Bagatellgrenze gilt seit 1993 nahezu unverändert und soll angesichts der zwischenzeitlichen Inflation sachgerecht angehoben werden.

Das Bundesamt für Justiz hat den Finanzbehörden nach § 4a MV die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335 HGB festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 € beträgt. Die Mitteilungen nach § 4a MV sollen dem betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden können, um dort einen unzulässigen Abzug als Betriebsausgabe aufdecken zu können. Für die automationsgestützte Zuordnung der Mitteilungen zum jeweils betroffenen Unternehmen durch die Finanzbehörden ist es erforderlich, dass das Bundesamt für Justiz die ihm bekannten Daten des Unternehmens im Sinne des § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d AO den Finanzbehörden übermittelt.

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sieht im Wesentlichen eine

  • Anhebung der Bagatellgrenze nach § 7 Absatz 2 MV für Zahlungsmitteilungen auf 3.000 €,

  • Konkretisierung der vom Bundesamt für Justiz nach § 4a MV zu übermittelnden Daten und

  • Änderung der bislang geltenden Übergangsregelung

vor. Durch die Änderung der Übergangsregelung sollen die Übermittlungsfristen auf Antrag verlängert sowie eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht zugelassen werden können

Hinweis:

Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: Bundesregierung sowie BMF online (il)

Fundstelle(n):
WAAAJ-75989