Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
12. Aufl. 2025
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Anhang zu § 4 - Sonstige Ausnahmen von der Besteuerung kraft Gesetzes außerhalb des GrEStG
A. Im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands stehende Befreiungsvorschriften
I. Landwirtschaftsanpassungsgesetz
1Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG – v. , das nahezu unverändert nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des EinigungsV in Kraft blieb, i. d. F. der Bekanntmachung v. mit späteren Änderungen enthält in § 67 Abs. 1 LwAnpG eine (unangetastet gebliebene) Befreiungsvorschrift. Danach sind die zur Durchführung des Gesetzes vorgenommenen Handlungen einschließlich der Auseinandersetzung einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft – LPG – nach Kündigung der Mitgliedschaft frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. Die auch für die Grunderwerbsteuer geltende Befreiung betrifft neben der erwähnten Auseinandersetzung bei Ausscheiden eines Mitglieds aus einer LPG (§§ 43 ff. LwAnpG) – auch bei Auflösung einer LPG (§§ 41 f. LwAnpG; zur Auflösung kraft Gesetzes bei nicht vor dem erfolgter Umwandlung einer LPG siehe § 69 Abs. 3 LwAnpG) – auch die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse (Voraussetzungen: § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG) durch freiwilligen Landtausch (§§ 54 ff. LwAnpG) oder im Zuge eines Bodenneuordnungsverfahrens unter der Leitung der Flurneuordnungsbehörde.