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Nicht erfüllte Tantiemezusage an den (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung
Tantiemezusagen sind ein beliebtes Mittel, einen Geschäftsführer am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter des Unternehmens in Form einer Kapitalgesellschaft, steht die Zusage einer Tantieme in einem Spannungsfeld zwischen der Gewinnbeteiligung als Gesellschafter einerseits und der Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer andererseits. Denn eine Tantieme als Bestandteil der Vergütung des Geschäftsführers kann zu einer Absaugung des Gewinns und damit zu einer Gewinnverteilung außerhalb der ordentlichen Gewinnausschüttung führen. Die notwendige Abgrenzung führt damit zwangsläufig in den Problemkreis der verdeckten Gewinnausschüttung und ist mit einer Vielzahl von Fallstricken behaftet, die regelmäßig einen Prüfungsschwerpunkt bei Außenprüfungen bilden und überaus streitanfällig sind. Auch wenn das vorrangig den Zufluss von Arbeitslohn aus einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer betrifft, wirft der Urteilssachverhalt zugleich die Frage nach dem etwaigen Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf (vgl. , NWB WAAAJ-70396).