Gesetze: KStG 1984/1991 § 21HGB § 341 e Abs. 2 Nr. 2
Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung, wenn sie ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis gewährt werden
Leitsatz
1. Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft werden i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 KStG 1984/1991 aufgrund des Jahresergebnisses gewährt, wenn und soweit sie wegen der Höhe des nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses gewährt werden.
2. Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen i. S. des § 21 Abs. 2 KStG 1984/1991 sind nur die Rückstellungen, die Beitragsrückerstattungen i. S. des § 21 Abs. 1 KStG 1984/1991 betreffen.
3. § 21 KStG 1984/1991 ist nicht - auch nicht analog - auf Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft anwendbar, die aufgrund einer vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen geforderten geschäftsplanmäßigen Erklärung als Mindest-Beitragsrückerstattungen ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis gewährt wurden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 739 OAAAA-96652
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