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Coronahilfen | Gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessenspraxis
Die gerichtliche Überprüfung des behördlichen Ermessens hat nicht die Vereinbarkeit der Ermessenspraxis mit den FAQ zu Coronahilfen und auch nicht die Vereinbarkeit der FAQ mit den Vollzugshinweisen, sondern die Ermessenspraxis der Bewilligungsbehörde am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG zum Gegenstand.
In dem Fall, in dem die Ermessenspraxis von den FAQ (oder den Vollzugshinweisen) abweicht, hat der betroffene Einzelne daher keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie es in den FAQ (oder in den Vollzugshinweisen) vorgesehen ist. Einwände von Antragstellern, die sich nicht auf die Ermessenspraxis an sich beziehen, sondern auf die Auslegung der der Ermessenspraxis zugrunde liegenden Regelwerke, haben die Verwaltungsgerichte daher nicht zu prüfen. Die Antr...