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Arbeitsverhältnis | Häusliche Quarantäne im Urlaub
Zeiten häuslicher Quarantäne fallen weder unter das gesetzliche Anrechnungsverbot des § 9 BUrlG noch rechtfertigen sie eine entsprechende Anwendung dieser gesetzlichen Ausnahmevorschrift. Deshalb verbleibt es bei dem Grundsatz, dass nach Festlegung des Urlaubszeitraums eintretende urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des Arbeitnehmers fallen.
§ 9 BUrlG bestimmt, dass durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den bewilligten Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Voraussetzungen sind nach Ansicht des BAG nicht erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer während einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht arbeitsunfähig krank ist. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt...