BVerwG Urteil v. - 2 C 17/23

Leitsatz

Kann aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden, ist in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt.

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 4 B 6/20 Urteilvorgehend Az: 2 K 4177/17 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2Die ... geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats April ... als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 11 LBesG BB) im Dienst des beklagten Landes. Ohne Zurruhesetzung wäre sie mit Ablauf des Monats Januar ... wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

3Nachdem es an der Grundschule, an der die Klägerin unterrichtete, im Schuljahr 2014/2015 mehrfach zu dienstlichen Konflikten mit Schülern, Eltern, Kollegen und der Schulleitung gekommen war, verbot das beklagte Land der Klägerin im November 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis auf Weiteres die Fortführung der Dienstgeschäfte wegen pädagogisch unangemessenen Verhaltens und der Missachtung dienstlicher Weisungen. Gerichtlicher Rechtsschutz hiergegen blieb ohne Erfolg. Aus Anlass der dienstlichen Konflikte leitete das beklagte Land in der Folgezeit nicht nur ein Disziplinarverfahren ein, sondern forderte die Klägerin zudem wiederholt - zuletzt mit Schreiben vom - sowie unter Inanspruchnahme einer fachmedizinischen Beratung auf, sich zur Feststellung der Dienstfähigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die zu diesem Zweck benannten Untersuchungstermine nahm die Klägerin nicht wahr.

4Mit Bescheid vom versetzte das Staatliche Schulamt B. die Klägerin mit Ablauf des Monats April ... wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand; den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es zurück.

5Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Untersuchungsanordnung vom sei rechtmäßig. Die Klägerin habe folglich die amtsärztliche Untersuchung rechtsgrundlos verweigert, sodass auf die Dienstunfähigkeit habe geschlossen werden können. Die Klägerin sei auch nicht anderweitig verwendbar. Die Suchpflicht des Beklagten sei zwar nicht schon aufgrund der Weigerung der Klägerin entfallen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Deren Zweck habe jedoch von Vornherein nicht erreicht werden können. Die Klägerin habe nicht nur die Feststellung ihres Restleistungsvermögens verhindert. Aufgrund ihrer hartnäckigen Weigerungen, dienstliche Weisungen zu befolgen, habe der Beklagte auch davon ausgehen können, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, weisungsgebundene Sachaufgaben zu erfüllen.

6Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. Sie trägt insbesondere vor, mangels krankheitsbedingter Fehltage habe der Beklagte nicht von einer Dienstunfähigkeit ausgehen dürfen. Auch die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sei nicht von Vornherein aussichtslos gewesen, weil das Geschehen maßgeblich durch einen Konflikt mit der Schulleitung geprägt gewesen sei.

7Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom sowie den Bescheid des Staatlichen Schulamts B. vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8Der Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil und verweist darauf, dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ohne genaue Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen praktisch nicht durchführbar sei.

9Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

10Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) nicht. Die Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzung bleibt ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin zwischenzeitlich ohnehin in den Ruhestand versetzt worden wäre, wegen der nachteiligen finanziellen Auswirkungen der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zulässig (vgl. 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 10 und vom - 2 C 10.21 - Buchholz 232.01 § 26 BeamtStG Nr. 14 Rn. 8). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, verletzt revisibles Recht nicht (1.). Das Berufungsgericht hat zudem im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass dem Beklagten keine Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendbarkeit der Klägerin oblag (2.).

111. Der Beklagte durfte aus der Weigerung der Klägerin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf ihre Dienstunfähigkeit schließen (a). Denn die Untersuchungsanordnung vom war rechtmäßig und die Weigerung der Klägerin daher unberechtigt (b).

12a) Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden und damit maßgeblichen (vgl. 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11) Fassung vom (BGBl. I S. 1010). Danach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.

13Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Um die Dienst(un)fähigkeit beurteilen zu können, müssen die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG BB -) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 26) vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat (vgl. 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 17 f., vom - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 22 und vom - 2 A 4.21 - BVerwGE 176, 77 Rn. 47; Beschluss vom - 2 B 2.19 - juris Rn. 7). Eine solche Untersuchung fand vorliegend nicht statt, weil die Klägerin ihre Mitwirkung verweigert hat.

14Die Folgen der Verweigerung einer angeordneten ärztlichen Untersuchung sind im Landesbeamtengesetz Brandenburg - abweichend von den Regelungen zahlreicher anderer Bundesländer (vgl. z. B. § 39 Abs. 1 Satz 5 LBG BE, § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG BW, § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG oder Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG, s. im Übrigen auch § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) - nicht ausdrücklich geregelt. Dies gilt auch in Ansehung der in § 37 Abs. 1 Satz 2 LBG BB enthaltenen Bestimmung. Die dort - unter den benannten zusätzlichen Voraussetzungen - enthaltende Ermächtigung zur Annahme eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nimmt auf die damit verbundene Möglichkeit des Bezügeverlusts nach § 9 BesG BB Bezug und weist damit einen anderen Regelungsgehalt auf. Dass der Landesgesetzgeber damit die Folgen einer vom Beamten (rechtsgrundlos) verweigerten amtsärztlichen Untersuchung beschränken wollte, lässt sich weder der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/7004 S. 79 und LT-Drs. 1/1299) entnehmen. Mit der Regelung ist vielmehr ein zusätzliches Instrumentarium etabliert, um der Verpflichtung des Beamten zur Mitwirkung an einer angeordneten ärztlichen Untersuchung Nachdruck zu verleihen.

15Auch ohne gesetzliche Anordnung ist der Dienstherr indes berechtigt, aus der unberechtigten Weigerung des Beamten zur Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung auf seine Dienstunfähigkeit zu schließen. Denn aus §§ 427, 444 und 446 ZPO folgt der allgemeine, auch im Verwaltungsverfahren geltende Rechtsgrundsatz, dass das einen Beweis vereitelnde Verhalten eines Beteiligten im Rahmen freier Beweiswürdigung zu dessen Nachteil gewertet werden darf. Es kann auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustands bewusst verhindert. Die Verpflichtung, bei der Nachprüfung der Dienstfähigkeit mitzuwirken, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen Untersuchungen erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12 und vom - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 14; Beschluss vom - 2 B 10.23 - juris Rn. 9).

16b) Voraussetzung für die Annahme einer Dienstunfähigkeit nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist aber, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und der Beamte damit zur Mitwirkung verpflichtet war.

17aa) Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis übernimmt der Beamte im Rahmen des hierdurch entstehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses u. a. die - in § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG BB normierte - Verpflichtung, sich bei bestehenden Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die aktive Mitwirkungspflicht des Beamten bei der Aufklärung von Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ausdrücklich bestätigt und als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertet ( - NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 34 zu § 44 Abs. 6 BBG). Der Dienstherr und die Allgemeinheit haben ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind. Darüber hinaus trifft den Dienstherrn eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, kommt der Dienstherr mit der gegenüber dem Beamten ausgesprochenen Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auch dieser Fürsorgepflicht nach.

18Der Beamte muss der Weisung seines Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, aber nur dann Folge leisten, wenn hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 652/20 - NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 35 und vom - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25).

19Die Anwendung des Rechtsgedankens der Beweisvereitelung aus §§ 427, 444 und 446 ZPO auf die verweigerte Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung setzt demzufolge voraus, dass die Weisung des Dienstherrn rechtmäßig ist. Denn nur die Verweigerung einer rechtmäßigen Anordnung des Dienstherrn kann zulasten des betroffenen Beamten gewürdigt werden (vgl. 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 14, vom - 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12 und vom - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 14 f.; Beschlüsse vom - 2 B 69.12 - Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 5 Rn. 12 f. und vom - 2 B 10.23 - juris Rn. 10).

20Die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung kann der Beamte auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zum Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Überprüfung machen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen kann, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden können (vgl. - juris Rn. 24).

21Die Klägerin hätte demnach gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Untersuchungsanordnung vom begehren können. Sie war hierzu indes nicht verpflichtet. Die Inanspruchnahme gerichtlicher Eilrechtsschutzmöglichkeiten ist grundsätzlich keine Obliegenheit, deren Nichtgebrauch zur Verwirkung nachgelagerten Rechtsschutzes führt (vgl. zu besonderen Ausnahmekonstellationen aber etwa 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 24).

22bb) Da bereits die Untersuchungsanordnung selbst den Beamten in die Lage versetzen soll, nachvollziehen und prüfen zu können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind, kann die Begründung im weiteren (behördlichen und gerichtlichen) Verfahren nicht "nachgebessert" werden. Erkennt die Behörde nachträglich wesentliche Mängel oder ergeben sich aussagekräftige weitere Hinweise, kann und muss sie eine neue Anordnung erlassen (vgl. 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 21). Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsanordnung erst der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse dient und der Behörde in diesem Verfahrensstadium regelmäßig keine aussagekräftigen Informationen zur Verfügung stehen. Die Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung dürfen daher auch nicht überspannt werden, weil der Dienstherr sie ansonsten "praktisch nicht mehr erfüllen kann" ( - NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 36).

23Der Untersuchungsanordnung müssen - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 B 80.13 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 4 Rn. 9 und vom - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 43). Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1 S. 2, vom - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55>, vom - 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19; Beschluss vom - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 43). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (vgl. - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19; Beschluss vom - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 42).

24Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung demnach zumindest so umschrieben werden, dass erkennbar ist, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird (vgl. 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 20 und vom - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 20; s. a. 3 C 9.21 - BVerwGE 175, 206 Rn. 24 zu § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich auch aus der Summe mehrerer Umstände ergeben, welche bei isolierter Betrachtung den Erlass einer Untersuchungsanordnung nicht rechtfertigen (vgl. 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1 S. 2).

25Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.

26Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Er muss - nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse - in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen und darf hierbei nicht über das Maß hinausgehen, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 652/20 - NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 35 und vom - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25). Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses - ggf. nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19; Beschluss vom - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 44). Hat der Beamte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die eine Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung ermöglichen, hat der Dienstherr diese auszuwerten (vgl. 2 B 80.13 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 4 Rn. 11).

27Stehen dem Dienstherrn dagegen keinerlei weitergehende Erkenntnisse zur Verfügung als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann er auch nur dies als Grund für seine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann der Dienstherr - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 VR 3.18 - juris Rn. 6 und vom - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 50).

28Die Festlegung der Art der Untersuchung erfordert die Mitteilung der Fachrichtung (medizinischer Bereich), innerhalb derer die (amts-)ärztliche Untersuchung erfolgen soll. Die Angaben zum Umfang der Untersuchung müssen etwa erkennen lassen, ob es sich um eine orientierende oder eine eingehende Untersuchung handelt, wobei erstere insbesondere in den Fällen in Betracht kommen wird, in denen sich die Zweifel des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse (noch) nicht sicher einem bestimmten Krankheitsbild bzw. einer Fachrichtung zuordnen lassen. Dabei muss der Dienstherr die getroffenen Festlegungen des Umfangs der Untersuchung grundsätzlich umso genauer begründen, je weniger offenkundig die Durchführung der einzelnen Untersuchungen ist (vgl. - juris Rn. 50). Bei der Festlegung des Umfangs der Untersuchung kann es zudem sinnvoll sein, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 Rn. 58 und vom - 2 VR 1.19 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 14 Rn. 12). Hingegen kann dem Dienstherrn, der selbst nicht über medizinische Sachkunde verfügt, nicht abverlangt werden, den konkreten Untersuchungsablauf oder einzelne Untersuchungsmethoden festzulegen.

29cc) Diesen Anforderungen genügt die Untersuchungsanordnung vom .

30(1) Der Untersuchungsanordnung liegen tatsächliche Feststellungen zugrunde, die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin begründen. Aufgrund der Beschreibung war für die Klägerin erkennbar, auf welche Ereignisse der Beklagte seine Zweifel gestützt hat. Der Beklagte hat gewürdigt, dass im Fall der Klägerin zwar keine auffälligen Zeiten von krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst zu verzeichnen waren. In der Untersuchungsanordnung ist aber auf eine Vielzahl von Konflikten mit allen am Schulalltag involvierten Personengruppen verwiesen, die angesichts der beschriebenen Art und Häufigkeit die Annahme nahelegen, dass es der Klägerin an der für die Dienstausübung erforderlichen Einsichts- und Konfliktfähigkeit mangelt. Erläutert wird auch, dass die Verhaltensweisen - ausweislich einer eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes - auf eine wahnhafte Störung zurückzuführen sein könnten. Dass in der Untersuchungsanordnung auch Vorfälle benannt sind, die in der bestehenden Konfliktsituation nicht als "auffällig" bewertet werden könnten, ist dabei unerheblich. Da der Dienstherr seine Zweifel an der bestehenden Dienstfähigkeit gerade auf die Vielzahl und Intensität der mit der Klägerin bestehenden Konflikte gestützt hat und in der Untersuchungsanordnung auch konkrete Begebenheiten beschrieben sind, die die Annahme der Behörde tragen, war die Klägerin in hinreichender Weise in die Lage versetzt, die Stichhaltigkeit der Anlasstatsachen einer Prüfung und Einschätzung zu unterziehen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass jede der benannten Begebenheiten für sich genommen den Schluss auf die angenommene Dienstunfähigkeit trägt.

31Die von der Klägerin insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Dies folgt bereits daraus, dass sie die nunmehr vermisste Sachaufklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht beantragt hat (vgl. 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 32). Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren. Die Revision legt auch nicht dar, warum und welche weiteren Ermittlungen zu den "Begleitumständen des Arbeitsplatzkonflikts" sich dem Berufungsgericht von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Hierzu bestand - ausgehend von dem für die Geltendmachung einer Verfahrensrüge maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts - vielmehr kein Anlass. Die Frage, ob dem von der Klägerin gezeigten Verhalten "Krankheitswert" beigemessen werden kann, war angesichts ihrer Weigerung zur Mitwirkung an einer amtsärztlichen Untersuchung nicht weiter aufklärbar.

32(2) Auch die Festlegung von Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung ist zutreffend erfolgt. Der Beklagte hat die Durchführung einer allgemeinen amtsärztlichen Untersuchung angeordnet und damit die Art der Untersuchung hinreichend bestimmt. Den Umfang der Untersuchung hat der Beklagte ebenfalls näher beschrieben, ohne den konkreten Ablauf oder die hierbei zur Anwendung kommenden Untersuchungsmethoden detailliert zu bezeichnen. Hierzu war er auch nicht verpflichtet, weil er nicht über die dafür notwendige Sachkunde verfügt. Dem geringen Erkenntnisstand zum Krankheitsbild der Klägerin, hinsichtlich dessen der Beklagte zwecks Eingrenzung eine fachmedizinische Beratung in Anspruch genommen hat, hat er durch eine Beschränkung auf eine orientierende psychische Untersuchung Rechnung getragen.

332. Angesichts des Fehlens ärztlicher Feststellungen zu Art und Umfang der gesundheitlichen Leistungseinschränkungen der Klägerin oblag dem Beklagten keine Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendbarkeit.

34a) Nach dem der gesetzlichen Regelung des Verfahrens zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zugrundeliegenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" soll auch ein dienstunfähiger Beamter - also ein Beamter, für den aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem Statusamt entsprechender Dienstposten zur Verfügung steht (vgl. 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 13 f.) - nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort gar nicht mehr eingesetzt werden kann (vgl. 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 20 m. w. N.). In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG).

35Auch wenn es bei der anderweitigen Verwendung regelmäßig um Vorgänge geht, die im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegen und die Suchpflicht daher dem Dienstherrn auferlegt ist (vgl. 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 30 und vom - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 15), handelt es sich beim Fehlen der anderweitigen Verwendbarkeit um ein Tatbestandsmerkmal der Zurruhesetzung eines Beamten, dessen Vorliegen grundsätzlich die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu klären haben. Die Anforderungen an den Nachweis, den Vorgaben der Suchpflicht vor Erlass der Verfügung genügt zu haben, dürfen dabei von den Gerichten nicht überspannt werden. Der zuständigen Behörde darf die im öffentlichen Interesse liegende Zurruhesetzung eines dauerhaft dienstunfähigen und nicht anderweitig einsetzbaren Beamten nicht praktisch unmöglich gemacht werden. Die Zurruhesetzung dient der Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. - NVwZ-RR 2021, 217 Rn. 36). Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Dienstherr seine Suchanfrage und die Antwort hierauf in der Akte dokumentiert. In welcher Form er der Suchpflicht nachkommt, sei es durch schriftliche Anfragen oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt der Organisationsgewalt des Dienstherrn überlassen (vgl. 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 22).

36Das Gesetz gibt in § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BeamtStG vor, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten auf den gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn zu erstrecken hat. Unabhängig hiervon kann sich im Hinblick auf die besondere Lage des Beamten eine räumliche Eingrenzung des zumutbaren Einsatzbereichs ergeben (vgl. 2 A 5.10 - RiA 2012, 165 Rn. 4). Die Suche muss sämtliche Dienstposten umfassen, die frei sind oder innerhalb eines Zeitraums von weiteren sechs Monaten frei werden oder neu zu besetzen sind (vgl. 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 18 und vom - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 33). Der Dienstherr ist aber nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Änderungen mit dem Ziel vorzunehmen, eine weitere Verwendung eines dauerhaft dienstunfähigen Beamten zu ermöglichen (vgl. 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29, vom - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 18 und vom - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 33).

37Die Anfrage der zuständigen Stelle muss sich mit hinreichender Deutlichkeit auf diesen Zeitraum von sechs Monaten beziehen. Da es um Umstände im Geschäftsbereich der befragten Behörden des Dienstherrn geht, kommt es für diese Frist auf den Eingang der Anfrage bei den sonstigen Behörden des Dienstherrn an. Allein diese Behörden können für ihren jeweiligen Geschäftsbereich angeben, ob und welche Dienstposten in absehbarer Zeit frei werden und/oder neu zu besetzen sind. Im Interesse der Praktikabilität des Zurruhesetzungsverfahrens ist die zuständige Behörde grundsätzlich nicht gehalten, die Abfrage nach einer anderweitigen Verwendung des betroffenen Beamten durch wiederholte Nachfragen beständig unter Kontrolle zu halten. Die Behörde kann sich regelmäßig auf eine einmalige Anfrage beschränken und auf dieser Grundlage über die Zurruhesetzung entscheiden. Dementsprechend bedarf es keiner fortlaufenden dialogischen Bemühungen der zuständigen Behörde mit den übrigen Dienststellen, die im Hinblick auf die anderweitige Verwendung zu befragen sind. Andernfalls liefe das Zurruhesetzungsverfahren Gefahr, allein wegen der durch den Ablauf bedingten Verzögerungen, die sich bei der Beteiligung einer Vielzahl von Behörden regelmäßig ergeben, in - sich ggf. wiederholende - Abfrageschleifen zu geraten, um die hinreichende Aktualität der Suchabfrage im Entscheidungszeitpunkt gewährleisten zu können. Weder die anfragende noch die befragten Behörden können zum Zeitpunkt der Abfrage sicher beurteilen, wie lange das Zurruhesetzungsverfahren bis hin zur abschließenden Entscheidung voraussichtlich dauern wird. Dementsprechend führt allein der Umstand, dass eine Verwendungsabfrage der zuständigen Behörde im Geschäftsbereich des Dienstherrn längere Zeit zurückliegt, nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung (a. A. - juris Rn. 17; OVG Bautzen, Urteil vom - 2 A 232/19 - juris Rn. 26).

38Entsprechend der Vorgabe des § 26 Abs. 3 BeamtStG muss sich die Anfrage auch auf freie oder freiwerdende Dienstposten für eine geringerwertige Tätigkeit des dienstunfähigen Beamten im Bereich desselben Dienstherrn im Sinne dieser Vorschrift erstrecken.

39Die für das Zurruhesetzungsverfahren zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von jeder der von ihr befragten Dienststellen des Dienstherrn eine Antwort vorliegt (vgl. 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 21 f.). Dafür reicht eine knapp gehaltene Fehlanzeige der befragten Stelle aus. Eine weitergehende Verpflichtung zur Nachfrage besteht für die zuständige Behörde nicht. Ferner kann sich die anfragende Behörde auf die Richtigkeit der Stellungnahme der befragten Dienststellen verlassen und ist dementsprechend nicht gehalten, von sich aus vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung die Richtigkeit der eingegangenen Stellungnahmen oder ihre fortbestehende Aktualität zu überprüfen. Abweichendes kann gelten, wenn gesicherte Anhaltspunkte für das Bestehen von anderen Möglichkeiten zur etwaigen Weiterverwendung des Beamten bekannt werden oder der betroffene Beamte im Laufe des Verfahrens entsprechende substantiierte Einwendungen erhebt.

40b) Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann.

41Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (vgl. 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 34 m. w. N. und vom - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 34). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (vgl. 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40, vom - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 27 und vom - 2 A 5.16 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 Rn. 34).

42Sinn und Zweck der Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit lassen die Suchpflicht aber auch dann entfallen, wenn aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen wird. Denn in Ermangelung medizinischer Feststellungen zum Leistungsbild ist in dieser Situation von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BB i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 86 Abs. 1 VwGO) obsolet werden und die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt. Ohne medizinisch fundierte Angaben zum positiven wie negativen Leistungsbild lässt sich nicht feststellen, in welchem Umfang der Beamte leidensgerecht anderweitig verwendbar ist.

43Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weitergehenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Klägerin trotz des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens zur Erfüllung weisungsgebundener Sachaufgaben in der Lage war.

443. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:270624U2C17.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 41
WAAAJ-75804