Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Teil 2
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip gem. § 11 EStG zu erfassen. Teil 2 behandelt die Erfassung von Einlagen und Entnahmen, den Wechsel der Gewinnermittlungsmethode sowie die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten.
Privatentnahmen und Neueinlagen
Für Neueinlagen und Privatentnahmen gelten durch § 6 Abs. 7 Nr. 2 EStG die Bewertungsvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 bis 7 EStG ebenfalls, denn hier darf es keine Abweichungen zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG geben. Einlagen sind daher gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit dem Teilwert bzw. bei einer Nutzungseinlage mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten.
Entnahmen sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG ebenfalls mit dem Teilwert zu bewerten, wobei auch bei einer Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Selbstkosten abzustellen ist. Insbesondere für die private Pkw-Nutzung sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG umfangreiche Besonderheiten vor.
In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Umsatzsteuer auf die Entnahme (eigene Ermittlung im Rahmen der Umsatzsteuer) als Betriebseinnahme zu erfassen und kann dann im Gegenzug bei Zahlung an das Finanzamt über die Umsatzsteuer-Voranmeldung als Betriebsausausgabe berücksichtigt werden. Das entspricht einer „Bruttodarstellung“.