Gewinnanteile aus der Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblichen Personengesellschaft als ausschüttungsgleiche
Erträge
Aufteilung der Werbungskosten
Leitsatz
1. Ein Investmentvermögen, das als Mitunternehmer an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist, erzielt insoweit
gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die jedoch nicht zu einer gewerblichen Infizierung sämtlicher
(anderer) Einkünfte des Fonds führen.
2. Unter den Begriff der sonstigen Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 bzw. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 fallen die
Früchte aus Rechtsverhältnissen und Betätigungen des Fonds, bei denen es sich nicht um Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermietung
und Verpachtung oder Veräußerungsgewinne handelt.
3. Erträge aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften in Form von Gewinnanteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG gehören insgesamt zu den sonstigen Erträgen. Es ist insoweit keine differenzierte Zuweisung der in den Gewinnanteilen
jeweils enthaltenen Ertragsbestandteile zu den sonstigen eigenen Kapitalerträgen, laufenden Immobilienerträgen und sonstigen
Erträgen des Fonds vorzunehmen.
5. Die Qualifizierung der Erträge auf der Eingangsseite des Investmentfonds ist maßgebend für die Besteuerung des Anlegers
auf der Ausgangsseite.
6. Werbungskosten des Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind
bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehenden
Werbungskosten sind nach den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 zu verteilen.
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