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FG München  v. - 7 K 1922/20

Gesetze: InvStG 2004 § 1 Abs. 3 S. 2, InvStG 2004 § 1 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, InvStG 2004 § 2 Abs. 2 S. 1, InvStG 2004 § 3 Abs. 3, InvStG 2004 § 13 Abs. 2, InvStG 2004 § 15 Abs. 1, KStG § 8b Abs. 1, KStG § 8b Abs. 2, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, EStG § 43 Abs. 1 S. 2

Gewinnanteile aus der Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblichen Personengesellschaft als ausschüttungsgleiche Erträge

Aufteilung der Werbungskosten

Leitsatz

1. Ein Investmentvermögen, das als Mitunternehmer an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist, erzielt insoweit gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die jedoch nicht zu einer gewerblichen Infizierung sämtlicher (anderer) Einkünfte des Fonds führen.

2. Unter den Begriff der sonstigen Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 bzw. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 fallen die Früchte aus Rechtsverhältnissen und Betätigungen des Fonds, bei denen es sich nicht um Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerungsgewinne handelt.

3. Erträge aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften in Form von Gewinnanteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören insgesamt zu den sonstigen Erträgen. Es ist insoweit keine differenzierte Zuweisung der in den Gewinnanteilen jeweils enthaltenen Ertragsbestandteile zu den sonstigen eigenen Kapitalerträgen, laufenden Immobilienerträgen und sonstigen Erträgen des Fonds vorzunehmen.

4. Die als ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 zu qualifizierenden Gewinnanteilen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind keine ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sowie § 43 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG.

5. Die Qualifizierung der Erträge auf der Eingangsseite des Investmentfonds ist maßgebend für die Besteuerung des Anlegers auf der Ausgangsseite.

6. Werbungskosten des Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehenden Werbungskosten sind nach den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 zu verteilen.

Fundstelle(n):
IAAAJ-75745

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FG München v. 15.07.2024 - 7 K 1922/20

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