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FG München Urteil v. - 1 K 661/21

Gesetze: AO § 5, AO § 193 Abs. 1, AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, AO § 194 Abs. 1 S. 2, AO § 196, FGO § 102 S. 1, BpO § 3, BpO § 4 Abs. 1, BpO § 4 Abs. 2 S. 1, BpO § 4 Abs. 4, GG Art. 3 Abs. 1

Wiederholte Anschlussprüfungen bei als Großbetrieb eingestufter Freiberufler-Partnerschaftsgesellschaft

Leitsatz

1. Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO sind bei einer als Großbetrieb eingestuften Gesellschaft nach dem PartGG, in der sich die Rechtsanwälte zur Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammengeschlossen haben, auch wiederholte Anschluss-Außenprüfungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Insoweit ist unerheblich, dass die bisherigen Außenprüfungen nur jeweils zu geringen Mehrergebissen geführt haben, andere Großbetriebe nicht lückenlos geprüft werden und wiederholte Anschlussprüfungen für die Gesellschaft zu einen extrem hohen zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand führen. Weder der Abgabenordnung noch der Betriebsprüfungsordnung ist zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen erfolgen dürfen.

2. Da die Anordnung einer Außenprüfung im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich ermessensgerecht ist, wenn sie nicht gegen das Übermaß-, das Willkür- oder Schikaneverbot verstößt, bedarf sie regelmäßig keiner über die Angabe der gesetzlichen Grundlage, also des § 193 Abs. 1 AO, hinausgehenden Begründung. Dies gilt nicht nur für die erste Anschlussprüfung, sondern auch für weitere Anschlussprüfungen.

3. Bei der Einstufung der Gesellschaft als Groß-, Mittel- oder Kleinbetrieb kommt es nicht auf den Gewinn oder die Umsätze der einzelnen Gesellschafter an, sondern auf die Gewinne oder die Umsätze der Gesellschaft.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 47
OAAAJ-75743

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FG München, Urteil v. 15.03.2023 - 1 K 661/21

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