Ansatz eines laufenden Verlustanteils einer Organgesellschaft aus einer beendeten atypisch stillen Gesellschaft beim Gewerbeertrag
des Organträgers
Leitsatz
1. Eine Trennung des Verfahrens ist regelmäßig ermessensgerecht, wenn das Verfahren nur in Bezug auf einen Streitgegenstand
entscheidungsreif ist. Auch die Trennung von Verfahren wegen umfangreichen Streitstoffs und wegen unterschiedlicher Streitpunkte
in einzelnen Streitjahren ist nicht willkürlich.
2. Eine atypisch stille Gesellschaft mit einer GmbH als Geschäftsinhaber kann nicht Organgesellschaft im Rahmen einer gewerbesteuerlichen
Organschaft sein.
3. Verlustanteile der Organgesellschaft aus einer beendeten atypisch stillen Gesellschaft, die in die Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs der atypisch stillen Gesellschaft auf den Schluss des Erhebungszeitraums eingegangen sind, können in diesem
Erhebungszeitraum nicht beim Gewerbeetrag des Organträgers berücksichtigt werden.
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