Keine Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Ansatz einer Abschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer
natürlichen Person auf sogenannte Influencer
Leitsatz
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein
bloßes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert können daher Abschreibungen vorgenommen werden (vgl. ). Ein entsprechendes Wirtschaftsgut kann bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche
Tätigkeit aufnimmt und z. B. Lizenzverträge abschließt; im Privatvermögen vor der Betriebseröffnung stellt das bloße Influencerprofil
zusammen mit den Followern (ohne Lizenzverträge oder Ähnlichem) noch kein (selbständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne
dar, sodass § 5 Abs. 2 EStG einer Einlage des Influencerprofils zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung sowie der anschließenden
Inanspruchnahme von AfA auf einen Einlagewert entgegensteht.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2023 - 5 K 2508/22
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