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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 2508/22

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 5, EStG § 5 Abs. 2, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2

Keine Anwendung der BFH-Rechtsprechung zum Ansatz einer Abschreibung auf den kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer natürlichen Person auf sogenannte Influencer

Leitsatz

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar; vom Einlagewert können daher Abschreibungen vorgenommen werden (vgl. ). Ein entsprechendes Wirtschaftsgut kann bei einer Influencerin jedoch erst dann entstehen, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit aufnimmt und z. B. Lizenzverträge abschließt; im Privatvermögen vor der Betriebseröffnung stellt das bloße Influencerprofil zusammen mit den Followern (ohne Lizenzverträge oder Ähnlichem) noch kein (selbständiges) Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne dar, sodass § 5 Abs. 2 EStG einer Einlage des Influencerprofils zum Zeitpunkt der Betriebseröffnung sowie der anschließenden Inanspruchnahme von AfA auf einen Einlagewert entgegensteht.

Fundstelle(n):
NAAAJ-75739

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2023 - 5 K 2508/22

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