Zur Anwendung des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG nach formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine
Personengesellschaft
Leitsatz
1. Die Regelungen zur Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG und die dabei vorzunehmende betriebsbezogene
Betrachtung sind auch bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft ohne Beteiligung einer natürlichen Person anwendbar. Es
besteht auch insoweit kein Raum für die „konzernbezogene” Betrachtung des Entnahmebegriffs.
2. Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft mit positivem Eigenkapital in eine Personengesellschaft (mit positivem
Kapitalkonto) ist der Vermögenszugang bei der Personengesellschaft in Folge des Formwechsels (Übernahme des positiven Eigenkapitals)
aufgrund der umwandlungssteuerrechtlichen Abweichungen vom Zivilrecht und der normspezifischen Besonderheiten des § 4 Abs.
4a EStG steuerlich als (fingierte) Einlage und damit als eine bei der Berechnung der Überentnahme i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG
zu berücksichtigende Einlage zu qualifizieren.
3. Umwandlungssteuerrechtlich führt die in § 9 Satz 1 UmwStG angeordnete entsprechende Geltung von §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG
in Fällen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft – abweichend vom umwandlungsrechtlich maßgeblichen
Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität (§ 202 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG) – infolge eines tauschähnlichen entgeltlichen
Rechtsträgerwechsels zu einer fingierten Übertragung des Vermögens des formgewechselten Rechtsträgers. Dieser steuerlich fingierte
Vermögenszugang bei dem Rechtsträger neuer Rechtsform (Personengesellschaft) ist nach der gesetzgeberischen Konzeption des
§ 4 Abs. 4a EStG und Sinn und Zweck der Norm in Höhe des positiven Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft als (fingierte) Einlage
i.S.v. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG zu qualifizieren.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2476 Nr. 43 StB 2024 S. 311 Nr. 10 DAAAJ-75738
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FG Münster, Urteil v. 12.06.2024 - 6 K 564/19 G, F
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