Partnerschaftsgesellschaft vor dem Bundesfinanzhof nicht vertretungsbefugt; zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach wirksamer Nachholung der Prozeßhandlung
Leitsatz
1. Partnerschaftsgesellschaften sind vor dem BFH nicht vertretungsbefugt. Eine von ihnen vorgenommene Prozeßhandlung ist unwirksam (Bestätigung des , DStR 1989, 758)
2. Wird die Prozeßhandlung innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO durch einen vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten nachgeholt, ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dem Prozeßbevollmächtigten die Unwirksamkeit der zunächst vorgenommenen Revisionseinlegung unbekannt war und unbekannt sein konnte. Der Irrtum eines Rechtsanwalts über die Verfahrensrechtslage kann insoweit ausnahmsweise unverschuldet sein, wenn dieser Rechtslage eine Auffassung zugrunde liegt, die bei Vornahme der Prozeßhandlung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten wurde und nicht der bisherigen Gerichtspraxis entsprach.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 666 BStBl I 2004 S. 1181 Nr. 23 DB 2004 S. 2723 Nr. 51 DStR 2005 S. 25 Nr. 1 SAAAA-96616
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