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Cateringkosten bei Veranstaltungen, an denen neben Dritten auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen
Der Betriebsausgabenabzug angemessener und nachgewiesener Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass ist auf 70 % beschränkt. Angemessene und nachgewiesene Aufwendungen für die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern sind dagegen unbeschränkt abziehbar. Was ist aber, wenn sowohl Dritte als auch Arbeitnehmer bewirtet werden?
I. Hintergrund
Seit über 35 Jahren ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG – mit
Ausnahme des Prozentsatzes – unverändert Bestandteil des Katalogs nicht
abziehbarer Betriebsausgaben. Auch davor war der Wortlaut der Vorschrift
ähnlich. Die Einschränkung galt bis dahin nur für Aufwendungen, soweit sie nach
der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind oder ihre
Höhe und betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurden, aber auch nur für
Bewirtungen von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.
II. ( NWB HAAAJ-65496)
1. Sachverhalt
Geklagt hatte eine GmbH, deren Kunden Unternehmen der Immobilienwirtschaft, insbesondere Bauträger, Immobilienfonds etc. waren. Alljährlich führte sie auf einer von ihr zu dieser Zeit betreuten Baustelle eine sog. Kick-Off-Veranstalt...