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BFH Urteil v. - I R 64/97 BStBl 1999 II S. 656

Gesetze: EStG 1987 § 5 Abs. 1EStG 1990 i. d. F. des StÄndG 1992 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Sätze 1 und 4EStG 1990 i. d. F. des StÄndG 1992 § 52 Abs. 5 aHGB § 249 Abs. 1OWiG § 17 Abs. 1 und Abs. 4GWB a. F. § 38 Abs. 4 (= § 81 Abs. 2 GWB)

Besteht für künftigen Aufwand grundsätzlich ein Abzugsverbot, ist eine Rückstellung nur zulässig, soweit sie für Aufwendungen gebildet werden soll, für die das Abzugsverbot nicht besteht, und die Gründe für das Nichtbestehen objektiv vorliegen

Leitsatz

Eine Rückstellung darf in der Steuerbilanz nicht gebildet werden, wenn ein steuerliches Abzugsverbot (hier: gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG für Geldbußen) besteht. Läßt das Abzugsverbot Ausnahmen zu (hier: gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG für die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils), müssen die Voraussetzungen dafür am Bilanzstichtag objektiv vorliegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 656
EAAAA-96612

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 09.06.1999 - I R 64/97

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