Entgeltfortzahlung - Monokausalität
Gesetze: § 3 Abs 1 S 1 EntgFG, § 20 Abs 6 BAT-KF, § 21 Abs 1 S 1 BAT-KF, § 20a Abs 2 IfSG vom , § 20a Abs 5 S 3 IfSG vom
Instanzenzug: ArbG Essen Az: 1 Ca 286/23 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 12 Sa 268/23 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 10. September bis zum . Hintergrund sind die Regelungen zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis nach § 20a IfSG in den - soweit vorliegend erheblich - im Wesentlichen gleichlautenden Fassungen vom und (im Folgenden IfSG aF).
2Die Klägerin ist seit Mai 2011 - zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden - als Krankenschwester im Krankenhaus der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den „Vorschriften der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte (BAT-KF)“. Seit Juni 2022 betrug das Tabellenentgelt 3.179,02 Euro brutto zzgl. Zulagen.
3Die Klägerin war nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Sie legte der Beklagten weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch ein ärztliches Zeugnis über die medizinische Kontraindikation gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG aF vor. Ihre Arbeitsleistung als Krankenschwester erbrachte sie zunächst über den hinaus. Mit Schreiben vom forderte das Gesundheitsamt der Stadt Essen sie auf, bis zum einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG aF vorzulegen. Dem kam die Klägerin nicht nach. Unter dem machte sie Pflichtangaben zu ihrer Person und berief sich im Übrigen auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Mit Schreiben vom teilte das Gesundheitsamt mit, dass in einem nächsten Schritt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, gegen sie ein Tätigkeitsverbot und/oder Betretungsverbot für die Einrichtung der Beklagten zu erlassen. Hierauf machte die Klägerin geltend, dass Impfungen weder dem Eigen- noch dem Fremdschutz nutzen würden. Mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom - der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am um 13:40 Uhr zugestellt - untersagte das Gesundheitsamt der Klägerin nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF ab sofort bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises die Tätigkeit in der Einrichtung der Beklagten sowie das Betreten der Einrichtung zum Zwecke der Verrichtung der Tätigkeit.
4Ebenfalls am erschien die Klägerin nicht zu der 06:00 Uhr beginnenden Frühschicht, weil sie arbeitsunfähig erkrankt war. Am stellte ihr Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 8. bis zum aus. Danach legte sie der Beklagten drei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Insgesamt war sie vom 8. September bis zum aufgrund der Diagnose einer gesicherten Anpassungsstörung arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem erbrachte sie ihre Arbeitsleistung wieder. Die Beklagte zahlte zunächst für die Zeit vom 8. September bis zum keine Vergütung. Im Januar 2023 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf. Mit den Bezügen für den Monat Juli 2023 leistete die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 8. und .
5Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision von Bedeutung - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 10. September bis zum verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Grundsatz der Monokausalität komme vorliegend nicht zur Anwendung, ihre Erkrankung sei aufgrund des Zeitablaufs chronologisch vorrangig. Wegen ihrer Erkrankung ab dem sei für sie die Möglichkeit der Impfung ausgeschlossen gewesen.
6Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
7Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, es fehle bereits an der Monokausalität der Erkrankung der Klägerin.
8Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision begehrt.
Gründe
9Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
10I. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Die Klägerin hat die Revision, soweit sie die Verletzung sachlichen Rechts nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO rügt (vgl. zu den Anforderungen - Rn. 15), ausreichend begründet. Die Revisionsbegründung hat den gerügten Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Die Klägerin wendet sich mit einer ausreichenden Begründung gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Entgeltfortzahlungsanspruch sei aufgrund des Grundsatzes der Monokausalität ausgeschlossen.
11II. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin für die Zeit vom 10. September bis zum ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG iVm. § 21 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 6 Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung BAT-KF (im Folgenden BAT-KF) nicht zusteht.
121. Mitarbeitende erhalten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAT-KF - dessen Voraussetzungen denen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entsprechen - bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 BAT-KF, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert werden, ohne dass sie ein Verschulden trifft. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG iVm. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAT-KF (vgl. - Rn. 11; - 5 AZR 149/21 - Rn. 11, BAGE 175, 358).
13a) Die Klägerin war im Streitzeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie war ohne Verschulden aufgrund eines regelwidrigen Körper- und Geisteszustands nicht in der Lage ihre vertragliche geschuldete Leistung als Krankenschwester zu erbringen. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
14b) Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht aber der Grundsatz der Monokausalität entgegen. Die Klägerin war bereits aufgrund der Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen vom an der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung gehindert.
15aa) Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte (st. Rspr., vgl. - zu I 3 a der Gründe; zuletzt - Rn. 16 mwN). Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht damit grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte ( - aaO; MHdB ArbR/Greiner 6. Aufl. Bd. 1 § 80 Rn. 31; MüKoBGB/Müller-Glöge 9. Aufl. EFZG § 3 Rn. 14 f.; BeckOK ArbR/Ricken Stand EFZG § 3 Rn. 21; Staudinger/Oetker [2022] BGB § 616 Rn. 249 f.; Schmitt EFZG/L. Schmitt 9. Aufl. EFZG § 3 Rn. 81 ff.).
16bb) Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn durch das Gesundheitsamt nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF ein Verbot erlassen wird, wonach dem Arbeitnehmer untersagt wird, seine Tätigkeit in der Einrichtung/dem Unternehmen des Arbeitgebers auszuüben sowie die Einrichtung/das Unternehmen zu betreten und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht dann ein weiterer paralleler Umstand, nämlich das behördlich angeordnete Tätigkeits- und Betretungsverbot entgegen. Anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen von Arbeitnehmern, die sich infolge einer ansteckenden Krankheit aufgrund einer hierauf bezogenen behördlichen Anordnung in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben müssen und dort ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können (vgl. - Rn. 17; - 5 AZR 235/23 - Rn. 16), ist der Kausalzusammenhang nicht gewahrt, weil das behördliche Verbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF seinerseits nicht unmittelbare Folge der Erkrankung ist, sondern auf der fehlenden Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG aF beruht. Es ist ein weiterer, paralleler Umstand, der für sich allein gesehen Grund der Arbeitsverhinderung war (vgl. dazu - zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 62 [Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs/Elternzeit]; - 1 AZR 147/91 - zu 2 der Gründe, BAGE 68, 299 [Arbeitsunfähigkeit während eines Arbeitskampfes]).
17cc) Nach diesen Grundsätzen war die Krankheit der Klägerin vorliegend nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung.
18(1) Durch die bestandskräftige Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen vom war es der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum untersagt, in der Einrichtung der Beklagten tätig zu werden und diese zu betreten. Das Verbot wurde unabhängig von einer Erkrankung der Klägerin ausgesprochen. Die Ordnungsverfügung vom beruhte allein auf dem fehlenden Nachweis iSd. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG aF und war nicht Folge einer Erkrankung der Klägerin. Sie hätte ihre Arbeitsleistung bei der Beklagten auch dann nicht erbringen dürfen, wenn sie nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre.
19(2) Es kam auch nicht darauf an, ob die Klägerin bereits vor Zugang oder erst nach Zugang der Ordnungsverfügung am erkrankt war, denn mit deren Zugang wäre ein zuvor bestehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung erloschen, weil die Klägerin die vertraglich geschuldete Leistung aufgrund des behördlichen Verbots nicht mehr hätte erbringen können. Mit dem Wirksamwerden des Tätigkeits- und Betretungsverbots wäre eine zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die alleinige und ausschließliche Ursache für den Arbeitsausfall und damit den Verlust des Vergütungsanspruchs gewesen (vgl. zum fehlenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung während der Elternzeit - zu I 2 b der Gründe; - 5 AZR 526/87 - zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 62 und zum Entfall des Anspruchs bei Streikteilnahme trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - zu 2 der Gründe, BAGE 68, 299; ausf. MHdB ArbR/Greiner 6. Aufl. Bd. 1 § 80 Rn. 37, 42).
20(3) Die Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen vom war bestandskräftig und damit bindend.
21(aa) Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts kann nur in einem Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (vgl. - Rn. 44, BAGE 176, 53; - 2 AZR 193/21 - Rn. 15 mwN). Ein Fall der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts liegt nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann vor, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (dazu Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs 10. Aufl. VwVfG § 44 Rn. 103 ff. mwN).
22(bb) Dies zugrunde gelegt hat das Landesarbeitsgericht zutreffend eine Bindung der Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen angenommen. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Verwaltungsakts sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere § 20a IfSG aF unterlag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (sh. im Einzelnen - BVerfGE 161, 299). Die in § 20a IfSG aF geregelte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht griff zwar in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ein. Der Eingriff war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. - Rn. 109 ff., aaO). Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG war nicht verletzt (vgl. - Rn. 243 ff., aaO). Soweit die Klägerin inhaltliche Einwendungen gegen die Ordnungsverfügung geltend macht, sind diese aufgrund der Bindungswirkung des Verwaltungsakts ohne Bedeutung Die Klägerin hat gegen das Tätigkeits- und Betretungsverbot keine Klage erhoben. Der Bescheid ist bestandskräftig.
232. Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe das Verfahren verletzt, ist bereits unzulässig. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
243. Ein Zinsanspruch scheidet mangels Hauptanspruchs aus.
25III. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:190624.U.5AZR241.23.0
Fundstelle(n):
Nr. 46/2024 S. 2836
Nr. 46/2024 S. 2836
BB 2024 S. 2303 Nr. 40
BB 2024 S. 2419 Nr. 42
OAAAJ-75487