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BFH Urteil v. - IX B 25/99 BStBl 1999 II S. 647

Gesetze: EStG § 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6

Aufwendungen i. S. des § 82 a EStDV, die der Steuerpflichtige für eine Wohnung im eigenen Haus nach dem geleistet hat, sind nur dann wie Sonderausgaben abziehbar, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Aufwendungen tatsächlich selbst genutzt worden ist (§ 52 Abs. 21 Satz 6 EStG 1987)

Leitsatz

Die Frage, ob nach der sog. kleinen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 4 und 5 EStG Aufwendungen gemäß § 82 a EStDV, die in den Jahren 1987 bis 1989 angefallen sind, abgezogen werden können, ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 647
JAAAA-96606

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 12.04.1999 - IX B 25/99

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