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BFH 27.08.2024 VIII B 74/23, NWB 38/2024 S. 2615

beSt | Nicht über das beSt eingereichter Verlegungsantrag

Wird ein Terminaufhebungs- oder -verlegungsantrag schriftlich oder per E–Mail gestellt, ist er nicht formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) beim Gericht eingereicht wird (Bestätigung v. [nv]). Auch bei wiederholten Anträgen auf Terminverlegung aus gesundheitlichen Gründen kann die Ankündigung des Gerichts, bei weiteren Anträgen im Rahmen der Glaubhaftmachung nur noch eine amtsärztliche Begutachtung zu akzeptieren, unverhältnismäßig sein, wenn der weitere Terminverlegungsantrag auf eine neue unvorhersehbare Erkrankung (hier: Verletzungen aufgrund eines Sturzes) gestützt wird.

Anmerkung:

Der Antrag auf Terminänderung ist kein vorbereitender Schriftsatz i. S. von § 52d Satz 1 FGO, der als elektronisches Dokument zu ...

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