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Arbeitsverhältnis | Zugang des Kündigungsschreibens
Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein. Er wird bereits dadurch erschüttert, dass der Prozessgegner atypische Umstände des Einzelfalls darlegt und im Fall des Bestreitens Tatsachen nachweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegen. Hier wurde das Kündigungsschreiben am von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der klagenden Arbeitnehmerin gelegt. Da die Arbeitnehmerin keine atypischen Umstände des Einzelfalls dargelegt hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegen, ist davon a...