Zulässige und nicht zulässige Gestaltungsmaßnahmen
Rechtsverhältnisse möglichst günstig gestalten
Das Geld- und Sachvermögen privater Haushalte in Deutschland hat in den letzten Jahren neue Höchstwerte erreicht. Dieses Vermögen weiterhin zu erhalten und möglichst ungeschmälert auf die nächsten Generationen zu übertragen, steht für die meisten außer Frage. Gleichwohl wird es aber leider viel zu oft versäumt, Nachfolgemaßnahmen zu Lebzeiten privat oder für das eigene Unternehmen aufzusetzen, oder die Nachfolge ist unzureichend geregelt. In der Konsequenz haben dann die Erben erhebliche Steuerlasten zu tragen und müssen ggf. Familienvermögen „versilbern“, um anfallende Steuern und Kosten zu decken. Um dies zu vermeiden, müssen nicht immer komplexe und kostspielige Nachfolgestrukturen ausgearbeitet werden. Heide stellt auf Seite 2638 eine Auswahl effektiver Gestaltungsmöglichkeiten für die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten dar und gibt darüber hinaus einen Einblick in steuerliche Optimierungsmaßnahmen nach dem Erbfall, wenn etwa zu Lebzeiten Überlegungen zur Nachfolge ausgeblieben sind oder ein Nachfolgekonzept „schiefgegangen“ ist.
Keine zulässige Gestaltungsmaßnahme zur Erhaltung des „Familienvermögens“ stellt die Steuerflucht in eine Steueroase dar. Daher versucht der Steuergesetzgeber, mit Hilfe des Steueroasen-Abwehrgesetzes Steueroasen auszutrocknen. Das Gesetz enthält sog. Abwehrmaßnahmen wie die Einschränkung des Abzugs von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, besondere Quellensteuermaßnahmen und solche in Bezug auf Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen. Zum anderen ordnet es gesteigerte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen an. Allerdings handelt es sich bei diesen Abwehrmaßnahmen nicht um ein in sich geschlossenes Regelungssystem. Vielmehr werden damit bestehende nationale Regelungen des AStG, KStG, EStG und der AO modifiziert und im Sinne eines sog. Treaty Override auch bilaterale DBA überschrieben, was wiederum erhebliche Anwendungsfragen aufwirft. Hier für mehr Klarheit zu sorgen, hat sich das BMF mit seinem Anwendungsschreiben vom zum Ziel gesetzt. Ob ihm das gelungen ist und welche Folgerungen sich daraus für die Praxis ergeben, untersucht Geuenich auf Seite 2616.
Mit dem legalen steuerlichen Gestaltungsmodell der Gestellung eines Firmenwagens zur Mitarbeitermotivation befasst sich Wenke auf Seite 2625. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist, ob der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen nur beruflich veranlasste Fahrten oder auch andere Fahrten, insbesondere Privatfahrten, durchführen darf. Aufgrund der Vielzahl von Fallkonstellationen und Besonderheiten hinsichtlich der Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer sollten die steuerlichen Aspekte bereits im Vorfeld eingehend in den Blick genommen werden.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2601
NAAAJ-75376