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BGH Beschluss v. - 2 ARs 67/24

Gründe

1Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.

2Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges                        Schmidt                        Herold

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724B2ARS67.24.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-75344