Zu § 22 EStG
H 22.7
Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nach § 22 Nr. 1a EStG
> (BStBl I S. 611)
Werbungskosten
Erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gem. § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Einkünften beim Empfänger und überführt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten darstellen (>BStBl 2024 II S. 288).
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HAAAJ-75313