Die Nichtigkeit einer einzelnen Verfügung in einem Erbvertrag aufgrund einer Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten hat nicht die Gesamtnichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, wenn ein anderer Wille der Vertragsteile festgestellt werden kann. Dabei kommt es allein auf den Willen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Der Wille der Vertragsparteien, eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung auch dann zu vereinbaren, wenn sie mit der Geburt eines weiteren, im Erbvertrag nicht berücksichtigten Kindes gerechnet hätten, kann angenommen werden, wenn der Erbvertrag von den Eheleuten in der im Vertrag zum Ausdruck kommenden Vorstellung geschlossen wird, dass noch weitere Kinder geboren werden könnten.
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